Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.11.2023 eine wichtige aktuelle Entscheidung getroffen.
Es ging um einen Vertretervertrag, der von einem der drei Netzanbieter in Deutschland verwendet wird. Der Vertreter hatte auch einen nachvertraglichen Buchauszugsanspruch nach § 87c II HGB verlangt.
In dem Vertrag wurde folgende Klausel verwendet:
„Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das zustandekommen des Vertrages genügt nicht, d. h., der Vergütungsanspruch steht nur dem Partner zu, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. Überhangprovisionen aus nachvertraglichen Abschlüssen zwischen Kunde und… werden nur gezahlt, wenn der Kundenauftrag noch vor Vertragsende bei… eingeht.“
Die Berufung hält diese Klausel, die in der Formulierung durchaus fragwürdig ist, da sie ja nur „Nachbestellprovisionen des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit“ ausschließt und somit auch nicht die erfasst, die eben nach der Vertragslaufzeit zustande kamen, dennoch mit folgender Begründung für wirksam:
„Dass für außerhalb der Vertragslaufzeit erfolgende Abschlüsse im Grundsatz keine Provision anfällt, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Prinzip der Einmalprovisionen sowie der Maßgeblichkeit der Eingabe der Daten in das System….“
Das stößt auf Bedenken, da zum einen ein unklarer Wortlaut in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugunsten der Partei ausgelegt werden darf, die die Klausel verwendet (Unternehmen), sondern im Gegenteil in dem Sinne, wie sie für den Klauselgegner (Vertreter) am günstigsten zu verstehen ist. Zudem wird nicht beachtet, dass damit auch jegliche Provisionsansprüche nach § 87a Abs. 3, Satz 2 HGB ausgeschlossen sind, als auch jene, die deswegen nicht ausgeführt werden, weil dies vom Unternehmen zu vertreten war. Dies darf in einem Vertrag aber nicht abschließend geregelt werden (§ 87a Absatz 5 HGB). Weil diese Ausnahme in der Klausel nicht vorhanden ist, müsste sie nach der bisher bestehenden Rechtsprechung eigentlich komplett unwirksam sein, also müsste der Vertreter auch Ansprüche auf nachvertragliche Provisionen haben.
Dies hat das Gericht mit der sehr allgemeinen Begründung wie oben zitiert anders gesehen. Es wird abzuwarten sein, ob sich andere Gerichte dem anschließen oder diese Frage einmal beim Bundesgerichtshof landet.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher