Sukzessive Mieterhöhung bei mehreren getrennten Modernisierungsmaßnahmen

Mehrere voneinander unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung können mehrere Mieterhöhungen rechtfertigen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter mehrere nicht zusammenhängende Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und nach Beendigung der einzelnen Maßnahmen jeweils eine Mieterhöhung verlangt.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Die Maßnahmen zur Einsparung der Energie rechtfertigen eine Mieterhöhung, der Einbau einer Balkonanlage eine weitere Mieterhöhung und auch für den Einbau von Wohnungseingangstüren mit besseren Schall-, Wärme-, Brand- und Einbruchsschutz rechtfertigt eine weitere Mieterhöhung.

Die Gewerke sind getrennt durchführbar und wurden getrennt ausgeführt, mithin kann für jedes Gewerk eine Mieterhöhung verlangt werden, auch wenn hierdurch eine sukzessive Mieterhöhung erfolgt. Die Maßnahmen zur Einsparung von Energie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Einbau eine Balkonanlage und den Wohnungseingangstüren, die wiederum ebenfalls getrennt voneinander betrachtet werden können.

Die Berechnung der Mieterhöhung ist jeweils auf die einzelnen Gewerke zu stützen, bei denen auch getrennt beurteilt werden muss, ob eventuell ein Instandhaltungsanteil zu berücksichtigen ist. Der Mieter ist hinreichend geschützt, weil die jeweiligen Mieterhöhungserklärungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen.

Gerne helfen wir bei der Fertigung eines Mieterhöhungsverlangens oder der Überprüfung der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangen. Kontaktieren Sie uns.