Belastung von Tankstellenpächtern mit Kredit- und EC- Kartenkosten unwirksam

Das Landgericht Memmingen hat in einer aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, festgestellt, dass die Regelungen in einem Tankstellenpächtervertrag unwirksam sind, nach denen dem Pächter (Handelsvertreter) bestimmte Beträge von der Provision abgezogen werden, wenn der Kunde mit Kredit- bzw. EC- Karte oder einer Flottenkarten bezahlt.

Die Disagioregelungen verstoßen gegen § 307 I Nr. 1 BGB

…und damit als allgemeine Geschäftsbedingungen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und sind somit unwirksam. Sie benachteiligen den Pächter unangemessen, denn gemäß § 87 IV HGB stehen dem Pächter sogar zusätzliche Provisionen zu, wenn er das Inkasso für den Geschäftsherren übernimmt. Mit den vorliegenden Regelungen aber wird er sogar noch bestraft, wenn er den Zahlungsverkehr abwickelt. Außerdem sind vertriebsnotwendige Kosten – und dazu gehören nach einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2016 auch die Kreditkartengebühren – nach § 86a HGB vom Geschäftsherrn zu tragen und diese Vorschrift kann nicht zulasten des Pächters abgeändert werden!

Hohe Forderungen möglich !

Da mittlerweile ein Großteil des Zahlungsverkehrs bargeldlos erfolgt, können sich hohe Forderungen des Pächters ergeben. Im entschiedenen Fall ging es um gut 200.000 € aus dem unverjährten Zeitraum; offen sind daher bei Geltung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften Ansprüche ab dem 01.01.2017, also von bis zu vier Jahren.