Taschenrechner am Steuer? Geldbuße? Ja!

Seit dem 19.07.2018 hat der Gesetzgeber die Fragen bezüglich der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr im § 23 Abs. 1a StVO neu geregelt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  3. a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  4. b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“

Seitdem streitet die Rechtsprechung um die Auslegung der Vorschrift, insbesondere aber darum, welche elektronischen Geräte nun von der Vorschrift erfasst sein sollen oder nicht.

Es haben sich in der auch obergerichtlichen insoweit in der Vergangenheit zwei Lager herausgebildet. Das eine Lager legte die Vorschrift als sehr weit aus und ließ nahezu alle möglichen elektronischen Geräte unter die Vorschrift fallen (z.B. OLG Karlsruhe, DAR 18, 692). Das andere legte die Vorschrift etwas enger aus und stellte genau auf die Art des Gerätes und den Zweck, dass es erfüllen soll ab und setzte es in Relation zu dem gesetzgeberischen Willen für die Änderung der Vorschrift (z.B. OLG Oldenburg, VA 18, 210).

Gerade am elektronischen Geräte Taschenrechner schieden sich die Geister. Offensichtlich fuhren seit der Vorschriftsänderung plötzlich alle Autofahrer statt mit Smartphones am Ohr mit Taschenrechnern in der Hand durch die Gegend (so z.B. OLG Braunschweig vom 03.07.2019).

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auf Vorlage des OLG Hamm entschieden, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist und deshalb der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt.

Es folgt also gleiche Bestrafung wie mit Handy am Steuer!

Begründet hat dies der BGH zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift. Nach der Wortbedeutung des Begriffs der Information handelt es sich bei elektronischen Geräten zur Information um Geräte, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen, wozu ein Taschenrechner eben geeignet ist.

Weiterhin mit dem gesetzgeberischen Willen. Den Materialien zu der Änderungsverordnung sei weiterhin zu entnehmen, dass die in der Bestimmung genannten Gerätekategorien umfassend der Nutzungsregelung des § 23 Abs. 1a StVO unterstellt werden sollten (vgl. BR-Drucks. 556/17, S. 3, 16). Der ausdrücklich verlautbarte Wille des Verordnungsgebers, sämtliche Geräte aus den aufgeführten Gerätekategorien zu erfassen, spricht für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des der Information dienenden Gerätes.

Sowie letztendlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO dient dem Ziel, durch eine Regelung der Anforderungen, die bei der Nutzung der tatbestandlich erfassten elektronischen Geräte während des Führens eines Fahrzeugs einzuhalten sind, Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren können, was beim Taschenrechner eben der Fall ist.

Es gilt daher jetzt umso mehr bei Konfrontation mit einem solchen Vorwurf:

KEINE ANGABEN MACHEN!

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