Vereinsmitglieder dürfen wissen, wer im Verein ist und welche E-Mail-Adresse die Mitglieder dem Verein gegeben haben

 

So mancher Verein hat gerade bei neuen Mitgliedern einen leichten Anstrich der Anonymität. Man hat keinen wirklichen Überblick darüber, wer eigentlich noch Mitglied ist und wie mit den anderen Mitgliedern direkt und ohne Umwege über den Vorstand und dessen Mitteilungen kommuniziert werden kann. Das betrifft auf der einen Seite die Abstimmung zu Vereinsaktivitäten und auf der anderen auch die Absprache zu wichtigen Themen des Vereinslebens.

 

Wenig bekannt sind teils den Mitgliedern zustehende Rechte im Verein

 

Relevante Rechte der Mitglieder sind etwa das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins bei einem berechtigten Interesse, dem kein Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

Da die Informationen mittlerweile meist digitalisiert gespeichert werden, kann entsprechend auch ein Auszug oder Ausdruck gefordert bzw. auch damit dem Einsichtsrecht nachgekommen werden.

Bei berechtigten Interessen der Mitglieder besteht auch das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste und auf eine Ablichtung zu. Dies umfasst auch für die Kommunikation mit dem Verein von dessen Mitgliedern bereit gestellte E-Mail-Adressen (vgl. OLG Hamm, v. 26.04.2023, Az. 8 U 94/22). Diese Auskunft ließe sich nicht nur direkt erhalten, sondern auch zur Wahrung berechtigter Interessen anderer Mitglieder auch an einen für die Kommunikation eingeschalteten Treuhänder.

 

Wann aber liegt ein berechtigtes Interesse der Mitglieder vor?

 

Für das berechtigte Interesse der Mitglieder an der Herausgabe einer Mitgliederliste kommt es auf die konkreten Hintergründe an. D.h. dieses Verlangen lässt sich nicht pauschal und ohne Begründung verfolgen. Das OLG Hamm etwa qualifizierte die erforderliche Abstimmung der Mitglieder zur Wahrung der Minderheitenrechte im Verein nach § 37 BGB als ein solches berechtigtes Interesse.

Dieser Informationsbeschaffung stehen insbesondere auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.