Vertragsgestaltung mit freiem Mitarbeiter

Sie beabsichtigen die Beschäftigung eines Mitarbeiters, jedoch nicht als Arbeitnehmer, sondern als freien Mitarbeiter?

Wir sind Ihnen gerne bei der Vertragsgestaltung behilflich. Kontaktieren Sie uns gerne.

Bereits bei der Vertragserstellung ist Detailarbeit erforderlich. Muster aus Muster-Handbüchern sind hierzu nur sehr eingeschränkt zu empfehlen. Vielmehr ist die Vertragsgestaltung im Einzelfall außerordentlich wichtig. Denn die vertraglichen Regelungen müssen umsetzbar sein. Zwar ist die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Regelung für die Gerichte stets der Ausgangspunkt der Prüfung, gleichwohl hilft es nicht, wenn die “Papierform”, der Vertrag, zwar für ein Dienstverhältnis spricht, die tatsächliche Ausführung davon deutlich abweicht und arbeitsvertraglichen Charakter aufweist.

Eines der entscheidenden Kriterien für die Unterscheidung von Arbeitsvertrag und selbstständigem Dienstvertrag ist dabei das Weisungsrecht nebst Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das Einzelmerkmal für die Abgrenzung vielmehr ist eine Gesamtabwägung des gesamten Vertragswerkes durchzuführen.

Dabei sollte bereits bei der Formulierung auf Worte wie “Arbeitnehmer” und “Arbeitsvertrag” verzichtet werden und auf Begriffe wie “freier Mitarbeiter”, “Freelancer”, “Auftraggeber” und “Dienstvertrag” zurückgegriffen werden. Denn auch wenn die Bezeichnung des Vertrages und der Parteien grundsätzlich unbeachtlich für die Einordnung eines Vertrages ist, heißt das nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Beispielsweise in dem Fall in dem die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger erbracht werden kann, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus in der Gesamtschau zu beachten.

Folgen einer Falschbeurteilung:
Die Folgen einer Falschbeurteilung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer anstelle eines Arbeitnehmers sind zahlreich:

Der Auftragnehmer muss erhaltene Honorare teilweise zurückzahlen und die zu Unrecht gezogene Vorsteuer an das Finanzamt zurückführen.

Der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachzahlen und hat sich ggf. strafbar gemacht. Darüber hinaus könnten Kündigungsschutzvorschriften gelten, die es dem Auftraggeber/Arbeitgeber deutlich erschweren, den Mitarbeiter wieder loszuwerden. Auch Urlaub, Entgeltfortzahlung und die Gefahr den Arbeitnehmer trotz momentaner mauer Arbeitslage weiter bezahlen zu müssen, werden den Auftraggeber weniger erfreut stimmen.

Berücksichtigt man die Folgen einer Falschbeurteilung, sollte es das Geld wert sein, den Vertrag professionell ausarbeiten zu lassen, anstelle später die bereits beschriebenen Mehrkosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu müssen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Vertragserstellung und Durchsetzung von Ansprüchen behilflich. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 55 22 61-0.