Entscheidung zum Ersatz von Bergungskosten und Schmerzensgeld zweier geretteter Bergsteiger

 

Das Landgericht München I hatte sich jüngst mit einer kuriosen Auseinandersetzung zwischen zwei Wanderfreunden zu befassen (LG München I, Urteil v. 24.10.2023, Az. 27 O 3674/23).

 

Was war passiert?

Zwei befreundete Bergwanderer machten in den Tiroler Alpen bei eisigen Temperaturen eine Wandertour. Noch zu später Stunde befanden sich die beiden, ein erfahrener Alpinist und eine unerfahrene Wanderin, an einer steilen Felswand. Die unerfahrene Wanderin war ob der bedrohlichen Situation verängstigt und nicht bereit den felsigen Weg hinabzusteigen. Als einzigen Ausweg sahen die beiden die Kontaktierung der Bergwacht unter Inanspruchnahme eines Rettungshelikopters. Die beträchtlichen Kosten in Höhe von 8.500,00 EUR bezahlte zunächst die unerfahrene Wanderin, nur um im Anschluss diesen Betrag regressweise gegen ihren erfahrenen Bergfreund als Schadenersatz geltend zu machen. Neben dem Ersatz des ihr entstandenen Schadens begehrte die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld wegen erlittener Unterkühlungen.

 

Der Verfahrensgang:

Die Klägerin argumentierte, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen sei. Anknüpfungspunkt für ihren Schadenersatz sei insbesondere der Umstand, dass ihr erfahrener Wanderfreund die Wandertour geplant, die Navigation per Handy übernommen und diese als Wanderführer durchgeführt hätte. Dies belege nicht zuletzt ein in das Verfahren eingeführter WhatsApp-Chat, im Rahmen dessen sich der Bergfreund als „ihr persönlicher Bergführer“ angepriesen habe.

Das LG München I wies die Klage vollumfänglich zurück. Die Münchner Richter verwiesen zunächst auf das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, wonach auch in alpiner Höhe zunächst jeder für sich selbst verantwortlich sei.

Die Klägerin habe durch ihr Verhalten bei der Wandertour gezeigt, dass sie sehr wohl zur richtigen Einschätzung ihrer Fähigkeiten imstande war, als sie trotz wiederkehrender Bedenken die Wandertour zunächst fortgesetzt, sich mit dem befreundeten Wanderer ausgetauscht und mit diesem eine gemeinsame Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen habe. Zwar habe der befreundete Wanderer als erfahrener Alpinist die eine gesteigerte Führungsrolle inne gehabt, wobei diese angesichts seiner Erfahrung und Leistungsfähigkeit „natürlich gewachsen“ sei. Dies führe im Ergebnis aber nicht dazu, dass der erfahrene Begleiter die Rolle eines Wanderführers einer Wandergruppe eingenommen habe, bei der ihm gesteigerte Pflichten aufzuerlegen gewesen wären.

Im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch wegen der Unterkühlung, den das Gericht ebenfalls abgewiesen hatte, führte das Gericht zur Begründung aus, dass die beiden Wanderer eine Gefahrengemeinschaft gewesen seien, mit jeweils gemeinsamer Entscheidungsfindung. Der erfahrene Wanderer habe insoweit keine Gesamtverantwortung für beide übernommen. Unabhängig davon, seien dem erfahrenen Wanderer die Unterkühlungen seiner Begleiterin nicht zurechenbar.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

 

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