Teil 2 – Urlaub in Corona-Quarantäne

 

Das BAG hat nunmehr die Rechtsfrage entschieden, ob Arbeitnehmende, die ihren beantragten Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen mussten, diese Tage gutgeschrieben bekommen (BAG, Urteil v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22).

Wir berichteten von diesem Fall in unserem Artikel vom 10.10.2022.

Seinerzeit hatte das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, welcher die dargestellte Problematik im Lichte der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und der Charta der Grundrechte, also der Vereinbarkeit mit Unionsrecht, zu untersuchen hatte

Der EuGH entschied im Dezember 2023 (Urteil v. 14.12.2023, Az. C-206/22) in einem ähnlich gelagerten Fall zulasten des Arbeitnehmers. Aufgrund dieser Entscheidung zog das BAG im hier dargestellten Fall ihre Vorlage an den EuGH zurück, schloss sich der Ansicht des EuGH an und wies schlussendlich die Klage des Arbeitnehmers ab.

Der Arbeitnehmer begründete seinen Anspruch damit, dass Urlaub in häuslicher Quarantäne, bei der er die Wohnung nicht verlassen darf, ein krankheitsähnlicher Zustand sei und ihm die entsprechenden Urlaubstage infolgedessen gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht abgezogen werden dürfen.

Dem schoben die BAG-Richter einen Riegel vor und schlossen sich im Ergebnis der EuGH-Auslegung an, wonach es in der Risikosphäre der Arbeitnehmenden liege, wenn unvorhersehbare Ereignisse den Urlaub beeinträchtigen. Arbeitgeber schulden für den genehmigten Urlaub zwar die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge, nicht jedoch einen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg, so die Arbeitsrichter.

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