Neuere Urteile zur Unwirksamkeit von Klauseln in Versicherungsvermittlerverträgen wegen Kündigungserschwernis

Das Landgericht München I hat in zwei weiteren (bisher noch nicht rechtskräftigen) Urteilen festgestellt, dass Vertragsklauseln, in welchen geregelt wird, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung erlischt, wegen der damit verbundenen Kündigungserschwernis, unwirksam sind.

 

So hat die 12. Kammer des Landgerichtes München I in dem Endurteil vom 22.04.2021 Az.: 12 HKO 2667/19 mehrere Vertragsklauseln in Versicherungsagenturverträgen der Bayerischen Beamten Lebensversicherungs a.G., in welchen der Wegfall mehrerer Vergütungsbestandteile ab dem Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt wurden, als Kündigungserschwernis bewertet, mit der Folge der Unwirksamkeit dieser vertraglichen Regelung.

 

Mit Urteil des Landgerichtes München I vom 10.09.2021, Az.: 14 HKO 13771/20 hat auch die 14. Kammer des Landgerichtes München I die gleichlautenden Klauseln des gleichen Versicherungsunternehmens für unwirksam erachtet und die eingeklagte Leistung zugesprochen.

 

Mit beiden Urteilen wird eine obergerichtliche Rechtsprechung fortgesetzt, wonach entsprechende Klauseln einen insoweit schutzwürdigen Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligen und deshalb als Kündigungserschwernis unzulässig sind.