Neues Urteil für die Ausgleichsberechnung eines Versicherungsvertreters außerhalb der Grundsätze

Das Landgericht Köln hat mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 18.12.2020 Az. 89 O 2/20 einen Handelsvertreterausgleichsanspruches eines auf die Vermittlung von Krankenversicherung spezialisierten Versicherungsvertreters mit einer Berechnung außerhalb der “Grundsätze Kranken” zugesprochen.

 

Problem: Ausgleichsanspruch nach den “Grundsätzen Kranken” nur sehr gering

 

Sofern ein Versicherungsvertreter den Handelsvertreterausgleich nach den “Grundsätzen Kranken” errechnet ergibt sich regelmäßig ein nur sehr geringer Handelsvertreterausgleich.

Da die von den Spitzenverbänden des Versicherungsvertriebes verfassten “Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches” keine Norm darstellen, kann ein Versicherungsvertreter, selbst wenn die Anwendung der “Grundsätze” vertraglich in dem Agenturvertrag vereinbart worden sind, aufgrund des Verbotes von vertraglichen Ausschlüssen oder Einschränkungen des Handelsvertreterausgleichsanspruches gemäß § 89b Abs. 4 HGB jederzeit eine Berechnung nach den Grundsätzen ablehnen, wenn sich ein höherer Ausgleichsanspruch nach einer anderen Berechnung ergibt.

 

Zum Sachverhalt:

 

Aus diesem Grunde hat ein auf Krankenversicherungen spezialisierter Versicherungsvertreter nach einer durch das Versicherungsunternehmen ausgesprochenen Kündigung eine Berechnung nach den “Grundsätzen Kranken” abgelehnt und eine deutlich höhere Berechnung außerhalb der Grundsätze Kranken nach dem für Warenvertreter geltenden Berechnungsmodus geltend gemacht.

 

Die Entscheidung:

 

Das Landgericht Köln hat für diese Berechnung die letztjährigen Abschlussprovision für Beitragserhörung selbst vermittelter Verträge zugrunde gelegt, da in dieser Höhe bei einer fiktiven Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch in den Folgejahren ein Provisionsanspruch zu erwarten war, welcher dem Versicherungsvertreter zukünftig entgeht, so dass ein Provisionsverlust vorliegt. Unter Zugrundelegung einer belegten Abwanderungsquote von 2,46 % und unter Ansatz eines Prognosezeitraums von 6 Jahren und einer 10-prozentigen Abzinsung errechnete das Landgericht Köln einen Handelsvertreterausgleich, welcher deutlich höher lag als der Ausgleichsanspruch bei einer Berechnung nach den “Grundätzen Kranken “