Umlagefähigkeit von Kosten des Müllmanagement und der Baumfällung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung

Im Blogbeitrag vom 24.08.2022 hatten wir uns bereits mit der Nebenkostenposition des Rauchmelders und dessen Umlagefähigkeit im Mietverhältnis beschäftigt.

 

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Umlagefähigkeit der Kosten des Müllmanagements und der Baumfällung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung

 

Umlagefähigkeit Kosten des Müllmanagements

Zwischenzeitlich hat sich der Bundesgerichtshof auch mit der Umlagefähigkeit von Kosten der regelmäßigen Kontrolle der Restmüllbehälter und der Nachsortierung bei fehlerhafter Abfalltrennung („Müllmanagement“) beschäftigt. Die Kosten des Müllmanagements sind nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlagefähig. Sie fallen unter den Umlagetatbestand des § 2 Nr. 8 BetrKV („Kosten der Müllbeseitigung“). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die entsprechenden Kosten verursachen oder diese von Dritten verursacht werden. Allerdings muss hierbei das Prinzip der Wirtschaftlichkeit eingehalten werden. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsprinzips trifft den Mieter. Der Vermieter muss aber auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen.

 

Umlagefähigkeit Kosten der Baumfällung

Auch mit der Umlagefähigkeit von Kosten einer Baumfällung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat dabei unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV entschieden, dass die Kosten für die Fällung eines (nicht mehr standsicheren) Baumes als „Kosten der Gartenpflege“ grundsätzlich umlagefähig sind. Nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei den Kosten einer Baumfällung um eine vorbereitende Maßnahme zur Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die bereits nach dem Wortlaut als „Kosten der Gartenpflege“ zu qualifizieren sind. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof auch zu bedenken gegeben, dass bei erheblichen Kosten (im Streitfall € 2.500,00 für eine Birke) eine Umlage nur auf mehrere Abrechnungszeiträume möglich ist, und nicht nur auf ein Abrechnungsjahr. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Mieter kurzfristig mit erheblichen Nebenmehrkosten belastet wird.

 

 

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