Mietkosten für Rauchmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig

Die Einführung der Verpflichtung zur Anbringung von Rauchmeldern in Mietwohnungen hat dazu geführt, dass viele Vermieter unberechtigterweise die Anschaffungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt haben.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass weder die Anschaffungskosten der Rauchmelder auf den Mieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden dürfen, noch können die Mietkosten für die Anmietung von Rauchmeldern anstelle der Anschaffung auf den Mieter umgelegt werden im Rahmen der Betriebskosten.

 

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass solche Kosten dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes sowie der Anlagen und Einrichtungen entstehen. Für die Umlegung als Betriebskosten muss es sich um laufende Ausgaben handeln Zwar können Aufwendungen, die nicht in den Katalog von § 2 Nr.1 bis Nr. 16 BetrKV fallen, nach § 2 Nr. 17 BetrKV als „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig sein, dazu müssen diese Kosten jedoch nach Art, Umfang, Sinn und Zweck mit den Katalogkosten vergleichbar sein. Dies trifft bei Mietkosten für Rauchmelder nicht zu. Denn die Mietkosten fallen ausschließlich an, wenn der Vermieter von einem Eigentumserwerb der Rauchmelder absieht und stattdessen einen Mietvertrag über die entsprechenden Geräte abschließt. Wäre es dem Vermieter möglich die Mietkosten umzulegen, wie nicht, würde er das Verbot der Umlage von Anschaffungskosten im Wege der Miete umgehen.

 

Durch die Argumentation des Bundesgerichtshofes wird klar, dass grundsätzlich die Anmietung von Gegenständen nicht dazu führen darf, dass diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, während dies bei einem Kauf nicht möglich wäre. Die Entscheidung gilt daher nicht nur für die Anmietung von Rauchmeldern.

 

Wie kann also ein Vermieter damit umgehen: Denkbar ist es, die Ausstattung der Mietwohnungen mit Rauchmeldern im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung zu rechtfertigen, wobei dies jeweils nach dem Einzelfall beurteilt werden muss.

 

Als Mieter ist es dringend ratsam, das Recht auf Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung geltend zu machen und zu überprüfen, welche Kosten für Rauchmelder umgelegt werden.

 

Wartungskosten dürften grundsätzlich unter den Betriebskostenbegriff fallen, wenn § 2 Nr. 17 BetrKV in den Mietvertag einbezogen wurde.

 

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Schreiben Sie uns gerne eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.