Angemessenheit von Mieten im steuerrechtlichen Zusammenhang

Nicht selten moniert das Finanzamt bei der Steuererklärung die Mieteinnahmen und Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen das Mietobjekt an Familienangehörige vermietet ist. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das Finanzamt in diesen Fällen zwingend davon ausgeht, dass die Mieteinnahmen nicht dem ortsüblichen Mietzins entsprechen, sondern darunter bleiben. In einem weiteren Schritt meint das Finanzamt dann, dass es die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fiktiv erhöhen kann und damit nach der Auffassung des Finanzamtes angemessen gestaltet und gleichzeitig zusätzlich die Werbungskosten begrenzen kann.

Dem hat der Bundesfinanzhof nunmehr mit Entscheidung vom 22.02.2021 einen Riegel vorgeschoben (AZ. IX R 7/20):

Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung festgestellt, dass für einkommenssteuerliche Zwecke die Angemessenheit einer vereinbarten Miete vorranging am örtlichen Mietspiegel ermittelt werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mietspiegel regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst wird. Er darf weiter keine substanziellen Defizite bei der Datenermittlung und keine sonstigen Erkenntnismängel aufweisen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss zur Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Miete zwingend der Mietspiegel herangezogen werden.

Nur wenn kein Mietspiegel vorliegt oder dieser unbrauchbar ist, darf gleichwertig auf ein Sachverständigengutachten, auf Vergleichsmieten (mindestens drei Wohnungen) oder auf die Auskünfte aus einer Mietdatenbank zurückgegriffen werden.

Damit hat der Bundesfinanzhof seine oft missverstandene bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach auf die Vermietungssituation im Haus zur Prüfung der Angemessenheit zurückgegriffen werden konnte. Sie war allerdings für einen Fall ohne existierenden Mietspiegel entwickelt worden, von den Finanzämtern jedoch zum Grundsatz erklärt worden.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Finanzamt wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben, kontaktieren Sie uns gerne. In unserem Hause stehen Ihnen fähige Rechtsanwälte und Steuerberater zur Verfügung, welche Sie gerne beraten und Ihnen helfen.