Auskunftsrecht eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Es kommt vor, dass ein Elternteil kein Umgangsrecht mehr hat oder den Umgang nicht ausüben kann, beispielsweise, weil er sich im Ausland aufhält oder das Kind keinen Umgang wünscht,. Dann stellt sich häufig die Frage, inwieweit der kein Umgangsrecht ausübende Elternteil sich über die Entwicklung seines Kindes informieren kann. Viele Elternteile meinen, sie hätten keine Möglichkeiten. Das stimmt jedoch nicht.

 

Der Elternteil, der das Umgangsrecht nicht ausüben kann, hat einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten, und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

Voraussetzung für den Anspruch sind, dass

 

  • seit mehreren Jahren kein persönlicher Umgang mit den Kind besteht,
  • keine andere Möglichkeit besteht, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass der auskunftsbegehrende Elternteil das Auskunftsrecht missbrauchen könnte.

 

Der Anspruch auf Auskunft richtet sich dabei gegen den anderen Elternteil, nicht gegen das Kind.

 

Dem Auskunftsverlangen kann der das Kind betreuende Elternteil genügen, in dem er die jeweils vollständigen Kopie der Jahresabschluss- und Halbjahreszeugnisse, sowie aktuelle Berufsausbildungsverträge, sowie jährlich ein aktuelles Foto des Kindes aushändigt.

 

Dieser Anspruch ist befristet bis zur Volljährigkeit des Kindes und kann ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Das Oberlandesgericht Bamberg hat diesen Anspruch auf Aushändigung der Zeugnisse, Ausbildungsverträge und der Fotos nochmals mit Entscheidung vom 13.04.2022 in Fortführung der Rechtsprechungen des Oberlandegerichts Hamm und des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main bestätigt.

 

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