BGH: Ersatzflug bei Annullierung muss nicht in zeitlichem Zusammenhang zum ursprünglich vorgesehenen Flug stehen

 

Der BGH hatte sich zuletzt mit einer Klage eines Verbraucherverbandes auseinanderzusetzen, der sich gegen die Forderung von Aufpreisen für Umbuchungen nach Annullierung eines Fluges wehrte.

 

Zugrunde lagen dem Verfahren im Ausgangspunkt mehrere coronabedingt stornierte Flüge. Nachdem die betroffenen Fluggäste Umbuchungen auf Zeiträume mehrere Monate später wünschten, verlangte das beklagte Luftfahrtunternehmen hierfür jeweils einen Aufpreis. Der klagende Verbraucherverband wehrte sich hiergegen und wollte erreichen, dass die Umbuchung bei annullierten Flügen nicht von der Zahlung eines Aufpreises abhängig gemacht werden kann.

 

Dies bestätigte der BGH im Ergebnis (Urteil vom 27.06.2023, Az. X ZR 50/22):

 

Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechtverordnung räume bei Annullierung die Wahl zwischen vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Ziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – zu einem späteren Zeitpunkt ein. Einen Gegenanspruch des Luftfahrtunternehmens auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Unterstützungsleistungen bei der Umbuchung sehe die Verordnung nicht vor.

 

Weiter stellte der BGH klar, dass das Recht auf eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht voraussetze, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehen Flug stehe. Der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sehe hinsichtlich des Zeitpunkts der späteren Beförderung keine festen Grenzen vor. Die Auswahl obliegt somit einzig und alleine dem Fluggast. Als begrenzende Faktoren könnten lediglich die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen und die Verfügbarkeit von Plätzen herangezogen werden. Weiter spreche auch die Systematik der Verordnung, sowie ihr Sinn und Zweck gegen das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs.

 

Fazit:

Sofern also zum späteren Zeitpunkt vergleichbare Reisebedingungen und verfügbare Plätze vorliegen, steht dem Fluggast das Recht zu, den Ersatzflug auf einen späteren Termin seiner Wahl umzubuchen. Und zwar ohne Zuzahlung eines Aufpreises. Etwaige Aufpreise der Flugunternehmen sind wie vom BGH entschieden unberechtigt.