BGH: Hotelkosten bei Rücktritt wegen Beherbergungsverbot erstattungsfähig

 

Sachverhalt

 

Einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 06.03.2024 lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Hotelgast buchte im Oktober 2019 für sich und andere in Niedersachsen für den 14.-16. Mai 2020 mehrere Hotelzimmer mit einem nicht stornierbaren Tarif und zahlte die entsprechenden Preise im Voraus. Nachdem es infolge der Corona-Pandemie zu einer Verordnung durch die Niedersächsische Landesregierung kam, wonach ein Beherbergungsverbot bis zum 25. Mai 2020 gelte, erklärte der Hotelgast den Rücktritt und bat um Rückzahlung der Kosten. Das Hotel lehnte eine Rückzahlung ab und bot lediglich eine Umbuchung für die Zeit nach dem Beherbergungsverbot an, aber nicht später als bis zum 31.12.2020.

 

Entscheidung

 

Nachdem der auf Rückzahlung klagende Hotelgast bereits in erster und zweiter Instanz Recht bekommen hat, hat auch der BGH bestätigt, dass der Hotelgast aufgrund des erfolgten Rücktritts gem. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung hat.

Er führte aus, dass es dem Hotel aufgrund der Verordnung der Landesregierung untersagt gewesen sei, die Hotelzimmer an seine Gäste zu überlassen und die Leistung des Hotels hierdurch rechtlich unmöglich geworden sei im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. Nachdem die Buchung für einen konkret bestimmten Zeitraum zum Zwecke einer touristischen Reise erfolgt und das Infektionsgeschehen wechselhaft gewesen sei, könne dem Kläger auch ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden. Nachdem nicht absehbar gewesen, ab wann touristische Reise einschließlich Übernachtungen in Hotels wieder erlaubt seien, sei das in der Verordnung beinhaltete Beherbergungsverbot einem dauernden Leistungshindernis gleichzustellen und die Leistung somit unmöglich.

Auch wenn die Verlängerung des Beherbergungsverbots erst durch Verordnung vom 08. Mai 2020 mit Wirkung zum 11. Mai 2020 erfolgte, sei es dem Hotelgast möglich gewesen, schon wirksam am 07. Mai 2020 zurückzutreten. So könne ein Gläubiger gem. § 323 Abs. 4 BGB auch schon vor Eintritt der Fälligkeit zurücktreten, wenn offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten. Nach der Ansicht des BGH durfte der Kläger infolge des Infektionsgeschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Hotel auch im Buchungszeitraum die Hotelzimmer noch nicht wieder überlassen durfte.

Nachdem das von der Landesregierung ausgesprochene Beherbergungsverbot auch kein in der Person des Gastes liegender Umstand gem. § 537 Abs. 1 BGB sei, sei auch das Rücktrittrecht nicht gem. § 326 Abs. 5, § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen gewesen. Vielmehr sei die Unmöglichkeit zur Überlassung Folge staatlicher Eingriffe gewesen und verwirkliche sich damit das allgemeine Lebensrisiko. Dieses sei von der Risikoverteilung nach § 537 BGB nicht umfasst.

Zu guter Letzt verneinte der BGH auch die Anwendung des § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Das Hotel hatte eingewandt, dass danach der Vertrag dahingehend anzupassen gewesen sei, dass der Beherbergungszeitraum verschoben werde. Der BGH stellte klar, dass das Gesetz hier in § 326 Abs. 5, § 323 Abs. 6 BGB abschließend die Folgen der in Rede stehenden Vertragsstörung regele, so dass für eine Anwendung der Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage daneben kein Raum sei.

Der Hotelgast hat danach somit einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung seiner Zahlungen.