BGH: Kein Werkstattrisiko bei Geltendmachung des Schadens durch Werkstatt aus abgetretenem Recht

 

Sicherlich haben Sie es bereits mitbekommen. Der Bundesgerichtshof erschwerte mit seinen Urteilen vom 16.01.2024 den Werkstätten erheblich die Geltendmachung von Reparaturkosten in Eigenregie aus vom Kunden abgetretenem Recht. Lässt sich die Werkstatt also die gegen den Unfallverursacher bestehenden Ansprüche des durch den Unfall geschädigten Kunden abtreten und macht diese Ansprüche sodann selbst gegen die Versicherung des Unfallverursachers geltend, ist der Werkstatt die Berufung auf den subjektiven Schadensbegriff, also das Werkstattrisiko, wie es dem geschädigten Kunden unstreitig zusteht, verwehrt. Die Versicherung kann somit gegenüber der Werkstatt Kürzungen einwenden und vornehmen, welche sie gegenüber dem geschädigten Kunden selbst nicht einwenden dürfte.

Dies kann regelmäßig dazu führen, dass die selbst handelnde Werkstatt in Zukunft von der Versicherung des Unfallverursachers weniger auf die Reparaturkosten ausbezahlt bekommen wird, als dies der geschädigte Kunde bekommen würde, wenn er selbst seine Ansprüche geltend gemacht hätte, da sich der Kunde selbst eben schon weiterhin gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers auf das Werkstattrisiko berufen kann.

Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat diese neue Entwicklung und Problematik für die Werkstätten erkannt und in seinem aktuellen Rundschreiben über die Landesverbände an die Mitgliedsbetriebe gesandt. Und eine Erneuerung der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) angekündigt, nämlich von einer Abtretung weg, hin zu einer Zahlungsanweisung.

Ob ein solch radikaler Schritt weg von der Abtretung tatsächlich notwendig ist, muss jedoch gut überlegt sein. Denn schließlich würde die Werkstatt damit komplett auf eine Absicherung ihres Werklohnanspruchs verzichten und könnte komplett leer ausgehen, wenn der Kunde die Versicherungssumme an sich ausbezahlt erhält und unredlich ist.

Jedenfalls sollte es die Werkstatt aber zukünftig nicht mehr versuchen abgetretene Rechte des geschädigten Kunden in Eigenregie, also ohne anwaltliche Hilfe, bei der Versicherung des Unfallgegners geltend zu machen, da so das Risiko von Kürzungen durch die Versicherung und damit zumindest teilweiser Forderungsausfall am höchsten ist.

Denn seit der oben genannten BGH-Rechtsprechung steht rechtlich fest:

Bei einer jedenfalls offengelegten, also gegenüber der Versicherung des Unfallgegners bekannt gemachten Abtretung, kann der Versicherer einwenden, dass die Vorteile des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos für den geschädigten Kunden bzw. die Werkstatt nicht mehr nutzbar sind.

Mit anwaltlicher Unterstützung wird jedoch der Werkstatt die Möglichkeit eröffnet, sich den Werklohnanspruch durch Abtretung weiter abzusichern und gleichzeitig die Vorteile des subjektiven Schadensbegriffes in Form des Werkstattrisikos seinem geschädigten Kunden zu erhalten.

Lässt sich der geschädigte Kunde nämlich von Anfang an anwaltlich vertreten, kann die Werkstatt, wie bisher, eine Abtretung vom Kunden einholen. Diese wird sodann mit der Rechnung an den Rechtsanwalt des Kunden übersandt und verbleibt zunächst in der Anwaltsakte, wird dem Versicherer jedenfalls nicht vorgelegt und damit auch nicht bekanntgemacht.  Hierbei handelt es sich um eine sog. „Stille Abtretung“, deren Existenz den Versicherer zu Recht nichts angeht, wie zum Beispiel das OLG Bremen am 18.08.2023 bereits bestätigt hat.

Der Rechtsanwalt kann sodann vorgerichtlich Zahlung an die Werkstatt direkt oder an den geschädigten Kunden über das Konto der Kanzlei zur jeweiligen Weiterleitung an die Werkstatt verlangen. Hierbei bleiben die Vorteile des subjektiven Schadensbegriffes in Form des Werkstattrisikos vollständig erhalten und können vom Rechtsanwalt im Namen des geschädigten Kunden gegenüber der Versicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden.

Damit wird im Regelfall eine Vollzahlung der Reparaturrechnung erreicht werden können, da der Versicherung des Unfallgegners viele Einwendungen gegen die Reparaturrechnung verwehrt bleiben. Gleichzeitig ist einem „ungetreuen Werkstattkunden“, der sich am Ende das Geld selbst auszahlen lassen möchte, vorgebeugt.

Sollte es dennoch zur Klage kommen, kann ohne Weiteres der Klageantrag so gestellt werden, dass die Zahlung direkt an die Werkstatt erfolgt, ohne dass die Vorteile des Werkstattrisikos dem Kunden verloren gehen.

Bei einer Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht von Beginn an, entsteht somit sowohl für den geschädigten Kunden, als auch für die Werkstatt eine typische „win-win-Situation“, welche beiden Beteiligten durch die Hilfe des Rechtsanwalts einen maximal möglichen wirtschaftlichen Erfolg bringt.