BGH: Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache kann Schadenersatz auslösen

 

Der BGH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Weigerung eines Verkäufers, eine mangelhafte Kaufsache nach Rücktritt des Käufers zurückzunehmen, eine Pflichtverletzung darstellen und somit einen Schadenersatz auslösen kann.

 

Zugrunde lag dem Verfahren ein Kaufvertrag zweier Parteien, mit welchem der Kläger beim Beklagten mehrere Tausende Tonnen Bauschotter erwarb. Nachdem sich herausstellte, dass dieser mit Arsen belastet war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Aufforderung des Klägers, den mangelhaften Schotter abzuholen, kam die Beklagte nicht nach, so dass sich der Kläger veranlasst sah, den Schotter selbst auf eigene Kosten zu entsorgen. Den Ersatz dieser eigenen Entsorgungskosten machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend.

 

Das OLG Zweibrücken hatte in zweiter Instanz noch entschieden, dass ein Verkäufer in einem Rückgewährschuldverhältnis zwar einen Anspruch auf Rückgewähr habe, es aber keine Pflicht des Verkäufers gebe, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen. Daher könne die Verweigerung der Rücknahme keine Pflichtverletzung sein und im Ergebnis keinen Schadenersatz auslösen.

 

Der BGH sah dies im zugrunde liegenden Fall anders. Er entschied, dass die Weigerung des Verkäufers jedenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB anzusehen sei, die zu einem Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer führe.

 

Er begründete dies damit, dass auch im Rückgewährschuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bestünden, wonach keine Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verletzt werden dürften. Hiervon umfasst sei auch das Interesse einer Partei, dass sich ihre finanzielle Situation nicht verschlechtere.

 

Dies sei zugrunde liegend durch den Verbleib der mangelhaften Sache beim Kläger und der eigenen Entsorgung aber der Fall. Zwar gebe es in Rückgewährschuldverhältnissen auch andere Rechtsschutzmöglichkeiten – z.B. den Verwendungs- und Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB oder die Folgen des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB. Sofern solche anderen Rechtschutzmöglichkeiten jedoch nur einen unzureichenden Schutz bieten würden, so nach Ansicht des BGH in diesem Fall, sei in der Verweigerung der Rücknahme eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs.2 BGB zu bejahen.

 

Ob und inwieweit der Verkäufer im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses generell zur Rücknahme verpflichtet sein soll, hat der BGH hingegen offengelassen. Er gab das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück.