Die Geltendmachung eines Teilzeitverlangens sollte sich der Arbeitnehmer gut überlegen. Dies zeigt eine ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.
Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG eine Verringerung der Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden und setzte dem Arbeitgeber eine Frist bis 31.08. Mit Schreiben vom 24.08., dem Arbeitgeber zugegangen am 29.08. erklärte der Arbeitnehmer die „sofortige Rücknahme“ des Verringerungsantrages. Der Arbeitgeber gab dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 30.08. statt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Feststellung, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis über den 30.08. hinaus fortbesteht.
Mit der Klage war der Arbeitnehmer erfolglos. Die Parteien hatten wirksam eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vereinbart. Bei dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit handelt es sich um ein Angebot des Arbeitnehmers, an welches dieser bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers (hier 31.08.), gebunden ist. Die Annahme seitens des Arbeitgebers mit Schreiben vom 30.08. stellt eine Annahme des Angebotes dar und begründet die Abänderung des Arbeitsverhältnisses auf 20 Stunden.
Nur für den Falle, dass der Arbeitgeber seine Annahme unter Bedingungen gestellte hätte, hätte es sich um ein Angebot des Arbeitgebers gehandelt, dass der Arbeitnehmer hätte ablehnen können.
Bei einer ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer nach Antrag auf Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit seinen Antrag gerichtlich durchzusetzen, einen neuen Verringerungsantrag zu stellen oder sein Verringerungsverlangen nicht weiter zu verfolgen.
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