SOFORTHILFEN von Bund und Ländern für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Solo-Selbstständigen

Sollten Sie Fragen zum Thema Corona-Virus (COVID-19) und seinen wirtschaftlich-rechtlichen Auswirkungen haben, so steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner jederzeit gerne zur Verfügung

Sowohl der Bund als auch das Bundesland Bayern (sowie weitere Bundesländer) haben Soforthilfen wegen des Corona-Virus für geschädigte Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe beschlossen und in Kraft gesetzt. Voraussetzungen für eine positive Verbescheidung und damit einen Auszahlungsanspruch sind eine Antragsberechtigung und insbesondere ein Liquiditätsengpass.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann es zwar sein, dass aufgrund der Schnellprüfung zum momentanen Zeitpunkt eine Auszahlung vorgenommen wird, bei der späteren Überprüfung kann jedoch ein Rückforderungsanspruch entstehen, weil kein oder ein geringerer Anspruch bestand. Bei Falschangaben ist darüber hinaus auch mit der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens zu rechnen.

Wir lassen Sie jedoch weder bei der Antragstellung noch bei später auftretenden Schwierigkeiten im Stich und beraten Sie gerne. Dabei empfehlen wir Ihnen zur Vermeidung eines Strafverfahrens, schnellstmöglich Kontakt mit uns aufzunehmen, sollten Sie nach dem unten Stehenden feststellen, dass Sie nach Antragstellung oder Auszahlung keinen oder lediglich einen geringeren Anspruch haben sollten.

Höhe der Soforthilfen:

In Bezug auf die Höhe der Soforthilfen ist zwischen den Soforthilfen des Bundes und der Länder, hier des Freistaates Bayern, zu unterscheiden. Der Bund sieht Soforthilfen von bis zu € 9.000,00 bei bis zu 5 Beschäftigten und bis zu € 15.000,00 bei bis zu 10 Beschäftigten vor. Der Freistaat Bayern dagegen sieht Soforthilfen bei bis zu 5 Erwerbstätigen von bis zu € 5.00,00, bei bis zu 10 Erwerbstätigen von bis zu € 7.500,00, bei bis zu 50 Erwerbstätigen von bis zu € 30.000,00 und bei bis zu 250 Erwerbstätigen von bis zu € 50.000,00 vor.

Es besteht allerdings kein Anspruch auf beide Soforthilfen nebeneinander. Das bedeutet, ein Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bekommt nicht insgesamt bis zu € 14.000,00, sondern maximal bis zu € 9.000,00. Allerdings kann ein Antragsteller, der bereits Soforthilfe in Bayern erhalten hat, noch zusätzlich Soforthilfe aus dem Bundesprogramm bis zur Höchstgrenze des Zuschusses erhalten.

Anspruchsberechtigung:

Anspruchsberechtigt für den Zuschuss des Bundes sind Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Diese müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständiger tätig sein und in beiden Fällen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem Inlandssitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Die bayerischen Vorschriften schließen weitere Gruppen ein, hierzu wird auf Nr. 3 der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 17.03.2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. Nr. 156) verwiesen. Um überhaupt als Anspruchsberechtigter zu gelten ist daher eine Betriebsstätte erforderlich.

Gesetzlich definiert ist eine Betriebsstätte als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, § 12 S. 1 AO. Als Betriebsstätten gelten insbesondere Stätten der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen u.s.w., § 12 S. 2 AO. Ein Arbeitszimmer in einer Privatwohnung fällt nicht darunter. Das bedeutet, wer nur von zu Hause arbeitet, ist grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.

Voraussetzungen für den Soforthilfeanspruch:

Darüber hinaus ist nach Erfüllung der Antragsberechtigung für einen positiven Bescheid erforderlich, dass die Corona-Pandemie den Antragsteller in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat, die seine Existenz bedrohen, weil ein Liquiditätsengpass vorliegt.

Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Das bedeutet bloße Umsatz-, Gewinn- oder Verdienstausfälle oder -rückgänge berechtigen nicht allein zum Bezug von Soforthilfe.

Ein Unternehmen im Nebenerwerb zählt grundsätzlich ebenfalls nicht zu den Berechtigten, es sei denn, dass auch die Liquidität des Hauptgewerbes beinahe bei Null ist. Zu den Betriebsausgaben zählen die laufenden Betriebskosten wie u.a. gewerbliche Miete, Pachten, Kredite für Betriebsräume, Leasingaufwendungen.

Nicht zu den Betriebsausgaben zu rechnen sind die Löhne und Gehälter von Beschäftigten. Hintergrund ist, dass diese durch das Kurzarbeitergeld reduziert bzw. auf Null gesetzt werden können. Ebenfalls nicht zu den Betriebsausgaben zählen langfristige Altersversorgungen (Aktien, Immobilien, Lebensversicherung etc.) oder Mittel die für den privaten Lebensunterhalt (Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge) benötigt werden.

Die Soforthilfe ist nur zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten gedacht, welche nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb gedeckt werden können. Vor allem Soloselbstständige mit kaum Betriebsausgaben erfüllen daher die Voraussetzungen für die Soforthilfen meist nicht. Sie können den Umsatz-, Gewinnrückgang bzw. den Verdienstausfall nicht über Soforthilfen kompensieren. Hier verbleibt lediglich die Möglichkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld-II und/oder Wohngeldzuschuss zu stellen.

Bitte beachten Sie beim Antrag auf Arbeitslosengeld-II, dass nunmehr für die Corona-Krise ein vereinfachtes Verfahren eingeführt wurde. Trotz allem werden (auch von den Arbeitsagenturen) bislang zumeist die alten Anträge ausgegeben. Der neue Antrag reicht jedoch aus. Diesen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

Weiter wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.

Bitte beachten Sie, dass Anträge nur bis zum 31.05.2020 gestellt werden können.