Die Problematik des zweiten rechtlichen Elternteils in gleichgeschlechtlichen Ehen

Der juristische Laie kennt in der Regel nur den Begriff der biologischen Eltern. Das Gesetz kennt dagegen noch den Begriff der rechtlichen Eltern. Biologische Eltern und rechtliche Eltern müssen dabei nicht zwingend übereinstimmen. Als rechtliche Mutter wird die Frau angesehen, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau der Mutter in gleichgeschlechtlichen Ehen kann aufgrund der Tatsache, dass sie das Kind nicht zur Welt gebracht hat ohne Adoption nicht rechtliche Mutter sein.

Als rechtlichen Vater definiert das Gesetz den Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs FamFG gerichtlich festgestellt ist.

Der rechtliche Vater muss daher nicht zwingend auch der biologische Vater sein.

Über die Definition des Gesetzgebers ergibt sich bei gleichgeschlechtlichen Paaren die folgende Problematik: Ein Kind, das in eine gleichgeschlechtliche Ehe hineingeboren wird, hat nach dem geltenden Recht nur einen rechtlichen Elternteil. Das hat bereits Auswirkungen für die Ausstellung der Geburtsurkunde, in die nur rechtliche Eltern aufgenommen werden, mithin bei gleichgeschlechtlichen Ehen nur ein Elternteil.

Um diesen Umstand zu beseitigen muss bei gleichgeschlechtlichen Paaren ein Adoptionsverfahren durchlaufen werden. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes: Es muss eine Probezeit der Adoptiveltern durchlaufen werden und die Eignung beider Eltern wird durch das Gericht bzw. Jugendamt überprüft. Das Verfahren kann zwischen wenigen Monaten und einigen Jahren dauern.

Auch die Folgen der fehlenden rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung sind durchaus weitreichend: Der zweite nichtrechtliche Elternteil kann nehmen. Es steht ihm nur das kleine Sorgerecht zu. Fällt die Mutter als Erziehungsperson aus, fällt das Kind unter staatliche Obhut. Nur die Mutter ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Auch für den Fall des Todes der Ehefrau ist das Kind schlechter abgesichert, als dies bei einem Kind in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Fall wäre. Das Kind hat in der gleichgeschlechtlichen Ehe gegenüber dem nichtrechtlichen Elternteil weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Anspruch auf den Pflichtteil, Hinterbliebenenversorgung oder Halbwaisenrente.

In Anbetracht dieser gravierenden rechtlichen Benachteiligung der Kinder, die in gleichgeschlechtliche Ehen hineingeboren werden, haben sich nun zwei Gerichte (KG Berlin du OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021) veranlasst gesehen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um überprüfen zu lassen, ob die Regelung der Vaterschaft, wie oben dargestellt, verfassungswidrig ist.

Ein Ergebnis des Bundesverfassungsgerichtes ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Es bleibt spannend. Eine Reform des Abstammungsrechtes durch die Regierung wird zwar immer wieder angekündigt, konkret ist es hierzu jedoch bislang nicht geworden, sodass die Judikative wahrscheinlich den ersten Schritt wird gehen müssen.

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