Eine Vereinssatzung sollte stets regeln unter welchen Bedigungen und Voraussetzungen eine Mitgliederversammlung von wem konkret einberufen wird und wie die Minderheitenrechte innerhalb des Vereins gewahrt werden (vgl. § 36 BGB). In den meisten Fällen regelt die Vereinssatzung eine Einberufung durch dessen Vorstand und recht wenig bis nichts zu Minderheitenrechten.
Kann eine Mitgliederversammlung erwzungen werden?
Eine Mitgliederversammlung kann nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BGB erzwungen werden. Zunächst müsste ein Quorum der Mitglieder des Vereins, vorbehaltlich einer Satzungsregelung 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein verlangen, also gegenüber dem Vorstand als sein Organ, dieser vertreten durch den Vorsitzenden. Wird aber trotz einem solchen Verlangen keine Mitgliederversammlung einberufen, etwa weil es um die Posten des Vortands selbst geht, kann gerichtlich das Quorum zur Einbrufung ermächtigt werden.
Wer kann sich gegen diese Ermächtigung wehren?
Ein Mitglied des Vereins, dass etwa durch einen oder mehrere Beschlüsse in der dann abzuhaltenden Mitgliederversammlung Nachteile bzw. eine Beschwer befürchtet, ist selbst nicht antragsbefugt gegen einen gerichtlichen Ermächtigungsbeschluss vorzugehen. So entschied letztes Jahr das OLG Brandenburg, vom 09.06.2023, Az. 7 W 57/23, das eine Beschwerde eines Vereinsmitglieds als unzulässig abwies.
Gegen einen solchen Beschluss könnte lediglich der Verein selbst vorgehen und auch dann konkret nur gegen die Ermächtigung selbst.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht