Eigenbedarfskündigung

In Zeiten von Wohnungsknappheit und hoher Mietpreis entschließen sich viele Menschen schon in jungen Jahren Wohneigentum zu erwerben. Oftmals ist dieses Wohneigentum bei Erwerb an Dritte vermietet.

In Zeiten von Wohnungsknappheit und hoher Mietpreis entschließen sich viele Menschen schon in jungen Jahren Wohneigentum zu erwerben. Oftmals ist dieses Wohneigentum bei Erwerb auch aufgrund geltender Zweckentfremdungs-Verordnungen an Dritte vermietet. Nach Erwerb des Wohneigentums ergeben sich für die Erwerber ungeahnte und ungesehene Schwierigkeiten bei der Kündigung der Mieter wegen Eigenbedarfs.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bereits im Vorfeld, damit Sie Ihre Interessen uns Vorstellungen ohne Probleme erreichen können.

Kündigungssperrfristen gemäß § 577 a BGB

Gemäß § 577a BGB kann sich der Erwerber auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erst mindestens drei Jahre nach dem Erwerb des Wohnungseigentums berufen. Das bedeutet trotz Erwerb der eigenen Immobilie, kann der Erwerber in die Immobilie nicht einziehen. Die Frist der Kündigungsbeschränkung kann in Ballungszentren, also wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung von drei Jahren auf bis zu zehn Jahren verlängern.
In Bayern gilt in entsprechenden Gebieten gemäß § 1 S. 2 der Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) vom 16.07.2019 bis 31.12.2021 eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren. Das Land-Baden-Württemberg dagegen regelt in § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen in Eigentumswohnungen (Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg – KspVO BW) bis 30.06.2025 eine Kündigungssperrfrist von fünf Jahren.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Eigentum in einem Gebiet mit einer Kündigungsbeschränkung von mehr als drei Jahren fällt, kontaktieren Sie uns.

Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Kündigungssperrfrist gilt nur dann, wenn der Veräußerer und der Erwerber der Immobilie derselben Familie oder demselben Haushalt angehörten oder bereits vor der Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentums begründet worden ist. Insbesondere bei Trennung und Scheidung sollte daher frühzeitig gehandelt werden, m die Kündigungssperrfristen zu umgehen. Die hat der BGH in seiner Entscheidung vom 02.09.2020 bestätigt. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, sich über die Übertragung von Immobilieneigentum oder den Ausgleichsmöglichkeiten im Zugewinn bereits vor der Scheidung beraten zu lassen, damit die Kündigungssperrfrist umgangen werden kann.