Fitnessstudioverträge – Rückzahlungsanspruch für Zeiten des Corona-Lockdowns

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die heiß diskutiertesten Fragen zu Fitnessstudio-Schließungen während der Corona-Lockdowns geklärt. Zuvor hatte es sehr viele, sehr unterschiedliche erstgerichtliche und zweitgerichtliche Entscheidungen gegeben, wobei sich zeigt, dass die meisten Entscheidungen tatsächlich falsch waren.

 

 

1. Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen während der Schließzeiten im Lockdown

 

Fitnessstudiokunden steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Monatsbeiträge während Zeiten der Schließung der Studios zu. Konkret entschieden hat der Bundesgerichtshof dies für die Schließzeiten während des ersten Lockdowns in Niedersachsen vom 16.03.2020 bis 04.06.2020. Die Entscheidung ist jedoch auf sämtliche hoheitlich beschlossene weitere Lockdowns mit entsprechender vollständiger Schließpflicht für Fitnessstudios anwendbar.

 

Begründet wird der Anspruch auf Rückzahlung der während der behördlich angeordneten Schließzeiten bezahlten Beiträge auf die rechtliche Unmöglichkeit der Fitnessstudiobetreiber dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Die vom Betreiber des Fitnessstudios geschuldete Leistung (die Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios) ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. Dabei ist es irrelevant, ob vertraglich geschuldete Öffnungszeiten vereinbart sind oder nicht und ob eine Mindestzahl von Öffnungstagen pro Monat vereinbart sind oder nicht.

 

Es besteht ein Rückzahlungsanspruch. Die Gutscheinlösung ist zwischenzeitlich ausgelaufen, sodass diejenigen, die bislang keine Regelung mit dem Fitnessstudio geschlossen haben oder ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, ihren Rückzahlungsanspruch geltend machen können.

 

 

2. Kein Anspruch auf Verlängerung der Vertragslaufzeit des Fitnessstudiovertrages

 

Weiter hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass dem Fitnessstudiobetreiber kein Anspruch zusteht, dass aufgrund des Rückzahlungsanspruchs während der Schließzeiten eine vereinbarte Vertragslaufzeit (von z.B. 24 Monaten) um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. Dies gilt für alle vor dem 08.03.2020 geschlossenen Verträge.

 

Viele Fitnessstudios haben versucht, die nicht bezahlten Beitragszeiten am Ende des Vertragsverhältnisses insbesondere bei Kündigung nachzuholen. Allerdings liegt, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, keine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB vor, sodass man nicht darauf eingehen sollte, einer Vertragsverlängerung über das vereinbarte Vertragsende zuzustimmen.

 

Gegen die nach Vertragsende weiteren Abbuchungen der Beiträge aufgrund Lastschriftmandat sollte man sich wehren und das Lastschriftmandat beenden und eingezogene Beiträge zurückholen.

 

Mit den hiernach erhaltenen Mahnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die nach Vertragsende liegenden Beiträge empfehlen wir einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Auch von der Androhung gerichtlicher Schritte sollte man sich nicht aus der Ruhe bringen lassen, sondern einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

Wir beraten und vertreten sie hierzu gerne. Schreiben Sie uns gerne eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.

 

In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Fitnessstudios anwaltlich nicht gut vertreten. Der klagende Kunde hatte bereits erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Papenburg und dem Landgericht Osnabrück gewonnen. Das Fitnessstudio war jeweils in die nächsthöhere Instanz gezogen und hat nunmehr für alle Fitnessstudios in Deutschland diese unvorteilhafte Entscheidung erstritten. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass viele andere Gerichte den Fitnessstudios recht gegeben haben, kann der Entschluss des Fitnessstudios aus Niedersachsen sich hier eine negative Entscheidung des Bundesgerichtshofes einzuholen, nicht nachvollzogen werden.

 

Wir beraten und vertreten sie hierzu gerne. Schreiben Sie uns gerne eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.