Garagen- und Stellplatz-Mietverhältnisse – Steuerrechtliche Tücken –

 

Haben Sie sich schon mal gefragt, warum Wohnraum- oder Gewerberaum-Mietverträge häufig mit Garagenmietverträgen verbunden werden? Wahrscheinlich nicht, oder aber Ihre Antwort hierauf ist, aus Bequemlichkeit. Der eigentliche Grund ist jedoch die Vermeidung steuerlicher Nachteile.

 

Grundsatz: Umsatzsteuerpflicht für Garagen-/Stellplatz-Mietverhältnissen

 

Die alleinige Vermietung von Garagen und Stellplätzen unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuerfreiheit bei der Miete von Wohn- und Gewerberaum oder eines Grundstücks greift nicht, weil § 4 Nr. 12 UStG eine Ausnahme von der Besteuerung nicht vorsieht.

 

Die Vermietung von Garagen oder Stellplätzen im Zusammenhang mit der im Übrigen umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum oder Gewerberaum ist steuerfrei, weil sie als Nebenleistung des Wohnraum-/Gewerberaum-Mietverhältnisses angesehen wird.

 

Die Verbindung von Wohnraum-/Gewerberaum Mietverhältnis mit dem Garagen-/Stellplatz-Mietverhältnis hat daher für Mieter und Vermieter Vorteile, weil keine Umsatzsteuer fällig wird.

 

Bei Gewerberaum-Mietverhältnissen gilt die Steuerfreiheit selbstverständlich nur, wenn der Gewerberaumvermieter nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 UStG verzichtet hat.

 

Es gibt weitere Ausnahmen, in der die Steuerpflicht bei der Vermietung von Garagen und Stellplätzen entfallen kann, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihren Fall hierauf prüfen können.

 

Für Vermieter ist es daher sinnvoll den Wohnraum-Mietvertrag oder den Geschäftsraum-Mietvertrag mit dem Garagen-Mietvertrag bzw. Stellplatz-Mietvertrag zu verbinden, um so einer Umsatzsteuerpflicht zu entgehen. Denn die Steuerpflicht besteht für Garagen und Stellplätze selbst dann, wenn Sie mit Ihrem Mieter keine Umsatzsteuer vereinbart haben.