Getränkemarktvertreter mit Handelsvertereterausgleichsanspruch

Der Fall

Ein sogenannter „selbständiger Vertriebspartner“ hatte für einen großen Getränkemarktbetreiber mit über 150 Getränkemärkten mit Schwerpunkt in Bayern gearbeitet. Seine Tätigkeit bestand darin, die ihm von dem Betreiber angelieferten Getränke in einer von dem Betreiber angemieteten Gewerbeimmobilie an die Kunden zu verkaufen, also der klassische Getränkehandel. Hierfür erhielt er eine als Provision bezeichnete Vergütung in Höhe einer gewissen Prozentzahl am Getränkemittelumsatz.

 

Nachdem der Vertriebspartner aus Altersgründen gekündigt hatte machte er seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegenüber dem Betreiber in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision geltend. Der aber war der Ansicht, dass der Vertriebspartner gar kein Handelsvertreter gewesen sei und zudem der Ausgleich viel niedriger ausfiele.

 

Die gerichtlichen Entscheidungen

Das Landgericht sah den Anspruch als voll begründet an und verurteilte den Betreiber. Dieser ging in Berufung zu OLG München. Der dortige auf Handelsvertreterrecht spezialisierte 7. Zivilsenat lies in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Kläger um einen Handelsvertreter handelte. Dies insbesondere, da ihn eine umfangreiche Kundenbetreuungs- und Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Unternehmen traf, er also ständig damit betraut war, für dieses Geschäft an Kunden zu vermitteln (§ 84 I HGB).

Auch bei der Ausgleichshöhe folgte der Senat dem Kläger weitgehend. Dabei äußerte er die Einschätzung, dass man in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tankstellen- Handelsvertreter eine Mehrfachkundeneigenschaft annehmen kann, wenn ein Kunde zwischen 4 und 8 mal im Jahr dort einkauft, womit ein Großteil der Kunden als Mehrfachkunden gelten dürften und die Umsätze mit diesen damit bei der Ausgleichberechnung zu berücksichtigen sind. Die genaue Quote könne nur über eine sehr umfangreiche und teure Sachverständigenstudie geklärt werden, deren Kosten die unterlegen Partei auch noch zu tragen hätte.

 

Die Einigung

Vor diesem Hintergrund riet das OLG der Beklagten dringend zu einer Einigung, die dann auch zustande kam. Der Kläger machte einen kleinen Abschlag auf seine Forderung, erhielt aber aufgrund der mittlerweile aufgelaufenen erheblichen Verzugszinsen mehr als in Summe eingeklagt war, zudem verpflichtete sich das Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtstreits beider Rechtszüge mit Ausnahme der Vergleichsgebühr zu übernehmen.

 

Bedeutung

Wirtschaftlich hat sich der Streit für das Unternehmen daher nicht gelohnt, aber nun ist klar, dass sich Getränkemittelhändler bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auf die Rechte des Handelsvertreters berufen können, insbesondere auf den oft sehr erheblichen Handelsvertreterausgleichsanspruch.