Haftung bei abgestellten Anhängern

 

Oft werden im öffentlichen Straßenverkehr Anhänger verschiedenster Art am Straßenrand zum Parken abgestellt, ohne das entsprechende Führungsfahrzeug. Nicht nur, dass sie anderen Verkehrsteilnehmern Parkplätze wegnehmen und teilweise für schlechte Sicht sorgen, sind sie oft Ursache und Gegenstand von Verkehrsunfällen, bei denen sich dann die Frage der Haftung des Halters des abgestellten Anhängers stellt.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.01.2023 zu diesem Thema einen durchaus kuriosen Fall zu bewerten, wie folgt:

Der Eigentümer eines Anhängers stellte diesen am Unfalltag in einer Straße im Ort ordnungsgemäß am Straßenrand ab. Zur späten Stunde befuhr ein PkW-Fahrer dieselbe Straße. In einer Linkskurve kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Hausmauer und dem abgestellten Anhänger. Der Anhänger setzte sich darauf hin infolge der Kollision in Bewegung und fuhr „wie von Geisterhand“ die Straße ein Stück weiter und kollidierte schließlich in ein Gebäude der Straße. Hierbei beschädigte der Anhänger das Eingangstor und die Fassade des Gebäudes. Die Gebäudeversicherung des beschädigten Gebäudes nahm den Halter des Anhängers in Regress.

Entgegen der Vorinstanz urteilte der BGH „zu recht!“ und bejahte die Haftung des Halters des Anhängers aus § 7 Abs. 1 StVG.

Bei der Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG ist es nach dem BGH stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden um die Auswirkung der Gefahr handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Vorschrift schadlos gehalten werden soll. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich darauf an, dass die Schadensursache in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers steht.

Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug oder den Anhänger im öffentlichen Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahr fortbesteht.

Nach Ansicht des BGH hat diese Betriebsgefahr des Anhängers das Schadensgeschehen wesentlich (mit)geprägt, auch wenn der Fahrer des PKW den entscheidenden Anstoß für die Unfallkette gegeben hat.

Denn in dem Geschehen hat sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Raum noch nicht beseitigt war.

Wird ein im Verkehrsraum abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug in Bewegung gesetzt und beschädigt im Rollvorgang ein Gebäude, verwirklicht sich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die unter den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG fällt.

Dem Umstand, dass der Fahrer des PKW die Unfallkette maßgeblich in Gang gesetzt hat, wird nach dem BGH im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs Rechnung getragen, wo der Halter des Anhängers wiederum Regress vom Fahrer des PKW verlangen kann. In diesem Verhältnis wird dann auch geklärt, welcher Tatbeitrag für das Unfallgeschehen der maßgeblichere gewesen ist und danach auch die Haftungsquote bestimmt.

Allen Haltern von Anhängern muss bewusst sein, dass auch durch das ordnungsgemäße Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum die Verantwortlichkeit und Haftung nicht endet, sondern fortwirkt und der Anhänger einen zu ersetzenden Schaden verursachen kann. Es ist daher unerlässlich, dass der Anhänger stets ordnungsgemäß versichert und ordnungsgemäß abgestellt, sowie kenntlich gemacht ist. Sonst bleibt der Halter auf den Kosten sitzen!