Inflationsausgleichsprämie – Pfändbarkeit und Insolvenz

Der Bundestag hat am 30.09.2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen. Diese enthält auch die Möglichkeit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie bis zu € 3.000,00. Der Arbeitgeber kann aufgrund dieses Gesetzes seinen Arbeitnehmern eine Prämie von maximal € 3.000,00 als Einmalleistung oder in mehreren Teilbeträgen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise.

 

Ein Anspruch auf Auszahlung der Inflationausgleichsprämie gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Vielmehr kann jeder Arbeitsgerber selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte.

 

Insgesamt kann der Arbeitgeber damit im Zeitraum von 26.10.2022 bis 31.12.2024 seinen Arbeitnehmern insgesamt € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

 

Wie zuletzt bei einigen Vergünstigungen (z.B. bei der Energiepauschale für erwerbstätige Beschäftigte) hat sich der Gesetzgeber hierbei erneut kaum Gedanken zur Pfändbarkeit der Inflationausgleichsprämie gemacht und ob die Prämie dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Auch aus den Gesetzesmaterialen insbesondere der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeszweck lassen sich hierzu nur spärlich Informationen entnehmen.

 

1. Pfändbarkeit der Inflationausgleichsprämie

Der Begründung des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar sein soll. Vielmehr handelt es sich bei der Inflationsprämie um Arbeitseinkommen. Eine Lohnpfändung kann damit nach den bisher bekannten Begründungen des Gesetzes die Inflationsprämie umfassen und ist auch massezugehörig.

 

2. Vollstreckungsschutz

Ein Vollstreckungsschutz der Inflationausausgleichsprämie ist bislang ebenfalls nicht zu erkennen. Auch der Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung greift nicht ein, weil es sich nicht um wiederkehrendes, also laufend gezahltes Arbeitseinkommen handelt, sondern um eine einmalige, ggf. auch mehrmalige maximal auf den Betrag von € 3.000,00 bzw. bis 31.12.2024 begrenzte Zahlung.

 

Damit ist nach dem Gesetz und den bislang vorliegenden Begründungen die Inflationsausgleichsprämie vollumfänglich pfändbar und unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

 

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