Kindergeld -Berechtigung, Ende des Anspruchs, ab Volljährigkeit, Folgen-

Das Kindergeld dient der grundlegenden Versorgung eines Kindes ab der Geburt und grundsätzlich bis mindestens zum 18. Geburtstag. Es handelt sich hierbei um eine Sozialleistung.

Der Antrag auf Kindergeld ist dabei von Eltern oder Erziehungsberechtigten schnell gestellt. Allerdings treten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten auf, wann ein Kindergeldanspruch endet. Dies kann nicht nur finanzielle Folgen nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Folgen.

 

  1. Kindergeldberechtigte

Bereits wenige Eltern machen sich Gedanken um die Person, die als Kindergeldberechtigter eingetragen wird. Wenn die Verfasserin Eltern nach der Trennung fragt, welcher Elternteil bei der Familienkasse als Kindergeldberechtigter angegeben wurde, können diese Frage beinahe keine Eltern beantworten. Es heißt dann erst einmal Nachfrage bei der Familienkasse.

Dabei müsste man sich auf Elternseite nur bei der Stellung des Antrages auf Kindergeld mit der Frage kurz auseinandersetzen. Von Gesetzes wegen wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Trifft man diese Entscheidung bewusst, kann man sich hieran später besser erinnern.

 

  1. Ende der Kindergeldberechtigung vor dem 18. Geburtstag des Kindes

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Er kann jedoch frühzeitig enden.

Wie bereits oben dargestellt, ist Kindergeldberechtigter derjenige, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wird/ist. Bei Trennung oder Scheidung der Eltern zieht das Kind in der Regel zu einem Elternteil, der andere Elternteil hat nur ein Umgangsrecht. In diesem Fall ist derjenige kindergeldberechtigt, bei dem das Kind im Haushalt lebt und in der Regel gemeldet ist. War vor der Trennung der andere Elternteil als Kindergeldberechtigter bestimmt worden, sollten beide Elternteile schnellstmöglich darauf hinwirken, die neue Lebenssituation der Familienkasse mitzuteilen.

Nur ausnahmsweise in Fällen des paritätischen Wechselmodells (50:50) leben die Kinder bei beiden Elternteilen im Haushalt zu exakt gleichen Anteilen. Allerdings gilt auch hier, dass nur ein Elternteil kindergeldberechtigt sein kann und die Auszahlung erhalten kann. Können sich die Eltern nicht einigen, muss in diesem Fall im Zweifel das Gericht über die Person des Kindergeldberechtigten entscheiden. Hier ergibt sich auch noch eine zweite Problematik, dass die Meldebehörden nur einen Erstwohnsitz akzeptieren, im vorliegenden Fall allerdings nach der Definition zwei Erstwohnsitze gegeben sind.

Auch wenn das Kind in Obhut durch das Jugendamt oder Pflegeeltern gegeben wird, endet der Anspruch auf Kindergeld der Eltern. Da das Kind nicht mehr im Haushalt lebt, steht den Eltern kein Kindergeld mehr zu. Auch hier gilt es die Familienkasse schnellstmöglich über die Inobhutnahme zu informieren, um Nachteile zu vermeiden.

 

Die Familienkassen führen in unterschiedlichen zeitlichen Abständen Meldeamtsanfragen durch, um zu überprüfen, bei wem das Kind gemeldet ist. Es ist daher dringend anzuraten, den Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt schnellstmöglich der Familienkasse anzuzeigen.

 

  1. Kindergeldanspruch ab Volljährigkeit

Auch nach dem 18. Geburtstag können Kindergeldansprüche weiter bestehen. Ab dem 18. Geburtstag wird der Bezug von Kindergeld allerdings unter besondere Voraussetzungen gestellt:

Nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 EStG wird für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG).

 

a)

In Berufsausbildung i.S.d § 32 Abs. 4 S. 1 N. 2a EStG befindet man sich nach ständiger Rechtsprechung, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, aber sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dabei werden Ausbildungsmaßnahmen zwar einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule, Hochschule oder einem Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb indiziert, andererseits genügt aber das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht, wenn es an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahme fehlt.

Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof für den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterbrochen wird. Voraussetzung bleibt jedoch auch hier, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist.

Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Abmeldung von der Schule, die einvernehmliche Aufhebung des Ausbildungsvertrages oder die einseitige Kündigung zur Beendigung des Kindergeldanspruchs führt, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beendigung beruht. Es heißt auch die Beendigung der Ausbildung wegen Erkrankung oder Schutzfristen beendet den Anspruch auf Kindergeld. Lediglich die Unterbrechung lässt den Anspruch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen fortbestehen.

 

b)

Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert. Das bedeutet, die Verwirklichung des Ausbildungswunsches darf nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern.

Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Berücksichtigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Wir empfehlen dringendst die Rücksprache mit einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt.

Die Anforderungen an die Ausbildungswilligkeit sind dabei durchaus streng. Rein pauschales Behaupten reicht nicht, vielmehr werden in der Regel schriftliche Nachweise gefordert, wobei die Art der schriftlichen Nachweise vom Grund der Verzögerung abhängen. Auch hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung sind Belege vorzubereiten, sodass sich hier bereits frühzeitig die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt empfiehlt um die notwendigen Maßnahmen treffen und damit den Kindergeldanspruch sichern zu können.

 

  1. Auszahlung Kindergeld an das Kind

Mit dem 18. Geburtstag kann das Kind Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen, auch wenn die Eltern / ein Elternteil kindergeldberechtigt ist, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt, seine Eltern es nicht unterstützen und es eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.

 

  1. Wann sollte die Familienkasse informiert werden?

U.a. in den aufgezählten Fällen, sollten Sie die Familienkasse schriftlich informieren:

  • Trennung oder Scheidung,
  • Umzug innerhalb Deutschlands oder ins Ausland,
  • Umzug zum anderen Elternteil,
  • Inobhutnahme durch Jugendamt oder Dritte,
  • Erreichen der Volljährigkeit des Kindes,
  • Abschluss oder Beendigung der Berufsausbildung, Schule oder des Studiums,
  • Aufnahme einer Tätigkeit als Beamte/r bzw. einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

 

  1. Folgen des unberechtigten Bezugs von Kindergeld

Der unberechtigte Bezug von Kindergeld hat weitreichende Folgen. Er stellt eine Steuerstraftat darstellt. Der unberechtigte Bezug von Kindergeld hat daher nicht nur zur Folge, dass der überzahlte Betrag zurückzuzahlen ist, sondern hierneben wir durch die Familienkasse ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet.

 

Wir helfen, beraten und vertreten Sie gerne, schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.