KINDESUNTERHALT AB 01.01.2022 – Neuer Höchstbedarf

Zum 01.01.2022 ist die neue Düsseldorfer Tabelle mit den an di neuen Bedarfssätze angepassten Kindesunterhaltsbeträgen in Kraft getreten. Neben der beinahe jährlichen Anpassung weist die neue Düsseldorfer Tabelle weitere Neuerungen auf, insbesondere eine Fortschreibung der Einkunftsgrenzen von bislang € 5.500,00 auf € 11.000,00

 

1. Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt je nach Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils den angemessenen Unterhalt eines Kindes nach § 1610 Abs. 1 BGB. Für die Höhe des Kindesunterhalts sind dabei das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend.

 

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus und definiert den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nach § 1612a Abs. 1 BGB.

 

2. Bisherige Bemessung des Kindesunterhaltes bei besonders hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Die Düsseldorfer Tabelle wies bislang nur 10 Einkommensstufen auf. Die 10. Einkommensstufe lag bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis € 5.500,00. Verfügte der Unterhaltspflichtige über ein bereinigtes Nettoeinkommen von € 5.501,00 oder mehr, musste der Unterhaltsberechtigte (Kind vertreten durch den betreuenden Elternteil) den konkreten Bedarf über dem Unterhaltsanspruch gemäß Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle darlegen.

 

Bei der Darlegung des konkreten Bedarfs bestanden einige Schwierigkeiten. Zum einen sammelt man bei Bestehen der Partnerschaft die Belege nicht, die einen erhöhten Bedarf belegen und als Beweismittel dienen können, und zum anderen umgingen zahlreiche Unterhaltsverpflichtete den Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse, indem sie sich als „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärten. Damit war Unterhalt nach der 10. Einkunftsstufe der Düsseldorfer Tabelle geschuldet, jedoch in der Regel, den Mehrbedarf nicht einbegriffen, nicht mehr.

 

3. Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Fortschreibung Düsseldorfer Tabelle

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.09.020 nunmehr die bisherige Rechtslage geändert. Nunmehr ist jeder Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet zu seinen Einkunftsverhältnissen Auskunft zu erteilen. Die Erklärung des unterhaltspflichtigen Elternteils, man sei „uneingeschränkt leistungsfähig“ reicht nicht mehr aus. Damit kann auch bei höheren Einkunftsverhältnissen (bereinigtes Nettoeinkommen ab € 5.501,00) der Kindesunterhalt quotenmäßig anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden und muss nicht mehr konkret ermittelt werden.

Bei der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022 weist diese nunmehr auch erstmals 15 Einkunftsstufen (bislang: 10 Stufen) aus und weist entsprechende Kindesunterhaltsansprüche aus. Sie reicht nunmehr bis zum bereinigten Nettoeinkommen von € 11.000,00.

Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022

(vor Abzug hälftiges Kindergeld & bei zwei Unterhaltsverpflichtungen)

 

Über € 11.000,00 verbleibt es jedoch auch weiter dabei, dass der Bedarf konkret dargelegt werden muss. Allerdings mit der Erleichterung, dass der Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigen Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen durch den Bundesgerichtshof gestärkt worden ist.

 

Mehrbedarf kann neben dem Kindesunterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Dieser richtet sich nach Quote, sodass beide Elternteile entsprechend ihrer Einkunftsverhältnisse zueinander haften. Bei der Haftung für den Mehrbedarf gilt die Quoten

 

 

Folgen: Was bedeutet das für Sie?

Hat der Unterhaltsverpflichtete sich bislang auf seine „uneingeschränkte Leistungsfähigkeit“ berufen, können Sie diesen nunmehr trotz allem auf Auskunft zu seinen konkreten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen gerichtlich in Anspruch nehmen. Ggf. steht dem unterhaltsberechigten Kind ein tatsächlich höherer Unterhaltsanspruch als bisher angenommen zu, welcher geltend gemacht werden kann.

 

Gerne sind wir Ihnen bei Unterhaltsfragen behilflich. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.