Maskenpflicht im Schulunterricht als Kindeswohlgefährdung?

In unserem Artikel vom 30.06.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass die Familiengerichte für die Überprüfung der Masken-, Abstands- und Testpflicht von Kindern an Schulen im Hinblick auf die Überprüfung der landesrechtlichen Vorschriften nicht zuständig sind. Vielmehr sind hierfür die Verwaltungsgerichte zuständig.

Allerdings macht Not bekanntermaßen erfinderisch und so ist es auch in diesem Falle:

Die Familiengerichte müssen tätig werden, wenn eine Anregung auf Einleitung bzw. Eröffnung eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens wegen schulischer Corona-Maßnahmen behaupteter Kindeswohlgefährdung eingeht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 – Az. 20WF 70/21). Durch die Anregung wird jedoch noch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet, sondern das Familiengericht muss nur nach pflichtgemäßen Ermessen Vorermittlungen einleiten.

Das Familiengericht kennt nicht nur im Zusammenhang mit § 1666 BGB die Möglichkeit der Anregung eines Verfahrens, sondern auch im Zusammenhang mit Betreuungsverfahren. Man kann anregen, dass einer Person ein Betreuer bestellt wird, da man die Befürchtung hat, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten oder einen Teil ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der Anregende ist jedoch nicht von vornherein Antragsteller.

Das Verwaltungsverfahren kennt derartige Verfahren nicht, sondern nur Verfahren mit entsprechenden Beteiligten und Parteien.

Mit der Anregung der Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung muss sich das Familiengericht befassen und nicht das Verwaltungsgericht, auch wenn zahlreiche Familiengericht ihre Zuständigkeit abgelehnt hatten. Dies hat auch der Bundesverwaltungsgerichtshof bereits in drei Verfahren festgestellt (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 6 AV 4.21; 6 AV 3.21; 6 AV 1.21).

Das Familiengericht muss sich also mit der Anregung befassen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es von Amts wegen Vorermittlungen und ggf. ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleitet oder nicht.

Bislang ist der Verfasserin keine Entscheidung eines Familiengerichts bekannt, in dem das Gericht nach den Vorermittlungen die Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen bejaht hat. Vielmehr wurde ein die Verfahrenseinleitung rechtfertigende Anlass abgelehnt und die Vorermittlungen beendet. Was jedoch nicht ist, kann ja noch kommen.

Schließlich liegen weiterhin mehrere Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, so u.a. eine Entscheidung des OLG Nürnberg und des OLG Jena.

Die Möglichkeit der Anregung der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner Akt ohne Außenwirkung darstellt. Erst wenn ein Verfahren eingeleitet würde, wird die Außenwirkung hergestellt. Damit nimmt man dem Anregenden in der Regel bereits von vornherein das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021, Az. 2 UF 80/21).

Etwas anderes und damit ein Beschwerderecht kann nur dann entstehen, wenn das Familiengericht eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung trifft, durch welchem der Beteiligte in seinen eigenen Rechten betroffen wird. Davor werden sich die Gerichte versuchen zu hüten.

Gerne beraten und vertreten wir Sie.