Neues zu unwirksamen Rückzahlungsklauseln

Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen und Handelsvertreterverträgen sind häufig anzutreffen. Das BAG hat sich nun in seiner Entscheidung vom 01.03.2022, Az. 9 AZR 260/21 erneut mit der arbeitsrechtlichen Konstellation befasst und Möglichkeiten solcher Klauseln näher skizziert.

Wozu gibt es Rückforderungsklauseln?

Grds. sind Klauseln zulässig, die eine Rückforderungsmöglichkeit für eine finanzierte Ausbildung oder einen Anschub vorsehen. Die Anforderungen sind gerade im Arbeitsrecht für eine wirksame Klausel hoch.

Im Einzelnen wird häufig vorgesehen

  • Eine Bindungsfrist entsprechend der Fortbildung oder Ausbildung, damit der Arbeitgeber noch hinreichend lange von dem besser ausgebildeten Arbeitnehmer profitieren kann.
  • Gestaffelte Rückzahlungspflicht mit Ablauf der Bindungsfrist.
  • Wie hat es der Arbeitnehmer in der Hand einer Rückzahlungspflicht zu entgegen.

Was hatte das BAG zu entscheiden?

Die für das BAG relevante Klausel sah eine Rückzahlungspflicht bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht vor, wenn diese auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstand beruhe. Diese Klausel hielt das BAG für unzulässig, da es eines billigenswerten Interesses des Arbeitgebers für die Rückzahlung bedarf. Wäre nun der Arbeitnehmer aber unverschuldet nicht in der Lage über eine Bindungsfrist seine Arbeitsleistung zu erbringen, kann der Arbeitgeber ja unabhängig von einer Kündigung nicht mehr die Früchte der Ausbildung ernten.

Entsprechend hatte sich das BAG bereits 2018 positioniert und nun die Richtung gefestigt.