Offenkundige Tatsachen und positive Kenntnis von einzutragenden Tatsachen im Handelsregister

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen eines laufenden Verfahrens oder im Rahmen der Vollstreckung von Titeln etwaige Firmierungen geändert werden oder Rechtsträger fusionieren. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof Ende des Jahres 2023 einen entsprechenden Fall zu entscheiden.

Er stellte dabei fest, dass offenkundige Tatsachen, also aus frei zugänglichen und zuverlässigen Quellen verfügbare Informationen, nicht durch Vorlage von Urkunden belegt werden müssen. Dies ist gemäß §§ 727, 291 ZPO entbehrlich. Dies betrifft unter anderem Inhalte, die über die Seite des Handelsregisters abrufbar sind.

Solche offenkundigen Tatsachen müssen vorbehaltlich eines substantiierten Bestreitens nicht umfassend bewiesen werden, sind jedoch dem Gegenbeweis zugänglich.

Sofern einzutragende Tatsachen für das Handelsregister (noch) nicht eingetragen sind, kann sich eine Berufung auf die Registerinformationen solange rechtfertigen, als keine positive Kenntnis von den einzutragenden Umständen gegeben ist.