OLG Köln: Anforderungen an die Nachbearbeitung bei Storni im Versicherungsvertrieb

 

Das OLG Köln hat in kürzlichen Hinweisen die Auffassung geäußert, dass auch die indirekte Information an den Versicherungsvermittler über ein Online- Portal ausreichend ist, damit die Versicherung bei Storni ihrer Obliegenheit im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz HGB, den Vertreter über eine Gefährdung des Versicherungsvertrages zu informieren, genügt.

 

Auch die Tatsache, dass es in dem Online-System der Versicherung keine eigene selbsterklärende Seite oder ein entsprechendes „Postfach“ für solche Mitteilungen gab, wurde als unerheblich angesehen. Es soll ausreichen, dass sich der Vertreter mit dem System auskennen solle, auch wenn dies vertraglich nirgends geregelt war.

 

Das ist bedenklich und vermindert die Anforderungen an die Übermittlung solcher für die Kundenbindung sowie Provision wichtigen Information im digitalen Gebrauch. Letztlich muss der Vertreter sich nach dieser Auffassung die Informationen künftig selbst zusammensuchen.

 

Das dürfte etwas strukturell ganz anderes sein, als eine Information über eine bestimmte Stornogefahr, die mündlich, per Brief oder Mail von der Versicherung an ihren Vertreter kommuniziert wird.

 

Dem Versicherungsvertreter kann, sollte sich diese von einem einzelnen OLG geäußerte Meinung durchsetzen, nur geraten sein, sich mit dem Empfang und der Bearbeitung dieser Mitteilung zu beschäftigen.