Pflicht zur Herausgabe von Darlehensunterlagen an Verbraucher

 

Bei Verbraucherdarlehensverträgen werden grundsätzlich allgemeine Informationen vom Darlehensgeber an die Verbraucher mit dem Darlehensvertrag übergeben. Diese Informationen reichen jedoch nicht immer aus, um Rückzahlungsbeträge einzeln oder den gesamt zurückzuführenden Betrag berechnen zu können und Kosten für die Darlehensaufnahme auszusondern.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass insbesondere bei einer früheren Ablösung eines Darlehensvertrags zwar eine Aufstellung der Kosten für den Kreditnehmer übermittelt wird, die tatsächliche Ermäßigung für den Verbraucher aufgrund der früheren Ablösung jedoch häufig nicht prüffähig ist.

Dafür notwendige Informationen und Unterlagen muss der Kreditgeber dem Verbraucher jedoch bereitstellen. Jüngst hat dies auch der EuGH nochmals bestätigt. Dies soll auch gelten, wenn der Verbraucher nicht mehr über die Informationen zum Darlehensvertrag selbst verfügt.

Es bleibt jedoch zu klären, ob der Kreditgeber für die Bereitstellung der erweiterten und/oder grundlegenden Informationen dem Kreditnehmer auch Kosten in Rechnung stellen dürfte.