Seit dem 19.07.2018 hat der Gesetzgeber die Fragen bezüglich der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr im § 23 Abs. 1a StVO neu geregelt. Seitdem versuchen Gerichte deutschlandweit nahezu jedes elektronisches Gerät, welches während der Fahrt in die Hand genommen wird unter diese Vorschrift zu subsumieren, um möglichst viele Bußgelder einzusammeln. Diesem Trend schließt sich das OLG Hamm mit einer Entscheidung vom 11.05.2021 (5 RBs 94/21) leider an.
Der Autofahrer hat in dem zu entscheidenden Fall während der Fahrt seinen elektronischen Fahrzeugschlüssel (SmartKey) in die Hand genommen und einen kurzen Blick hierauf geworfen. Das Smartkey besaß einen kleinen Bildschirm, über den Fahrzeuginformationen eingesehen und Fahrzeugfunktionen bedient werden konnten.
Das Amtsgericht hat den Fahrer zu 100 € Geldbuße und 1 Punkt verurteilt, auf die Rechtsbeschwerde des Fahrers hin hat das OLG Hamm das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, dies mit folgender Begründung (abgekürzt):
Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel stellt ein elektronisches Gerät i. S. d. Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO dar. Denn nach der Neufassung der Norm unterfallen dem Benutzungsverbot nicht mehr nur Mobil- oder Autotelefone, vielmehr ist die Formulierung technikoffen gewählt, sodass nun jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, von der Norm erfasst wird. Hierzu zählt auch der vom Betroffenen benutzte elektronische Fahrzeugschlüssel.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils verfügt dieser über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können. Der elektronische Fahrzeugschlüssel unterfällt somit dem Wortlaut der Norm. Dieses Subsumtionsergebnis entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Durch die Neufassung von § 23 Abs. 1a StVO wollte der Gesetzgeber der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Gegenstände entgegenwirken. Die Gefahr der Ablenkung besteht vorliegend bei der Bedienung des elektronischen Fahrzeugschlüssels im gleichen Maße wie bei einem Mobiltelefon, da beide Geräte weitgehend in gleicher Weise bedient werden.
Auch der behauptete, nur kurze Blick auf den Fahrzeugschlüssel half dem Fahrer nicht weiter. Das OLG Hamm hierzu weiter:
Ferner verstößt auch die vom Betroffenen in seinen Beweisanträgen weiter behaupteten bloß kurzen Blick Abwendung vom Verkehrsgeschehen zum elektronischen Fahrzeug Schlüssel gegen § 23 Abs. 1a StVO.
Denn nach dieser Norm darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, ausnahmsweise nur dann benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zu Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Zuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Dabei müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, damit die Benutzung des elektronischen Gerätes ausnahmsweise zulässig ist.
Dies ist vorliegend indes auch bei Unterstellung der Einlassung des Betroffenen zu verneinen, da dieser auch nach seiner eigenen Einlassung den elektronischen Fahrzeugschlüssel in der Hand gehalten hat.
Das OLG Hamm reiht sich mit seiner Entscheidung in den Trend anderer OLGs, über den wir hier bereits berichtet haben.
Das OLG Hamm macht aber auch deutlich, dass es durchaus mögliche Ausnahmen von der doch strengen Vorschrift gibt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorliegen,
Es ist daher um so wichtiger (da es oft an unmittelbaren Zeugen als Insassen fehlt) den richtigen Vortrag gegenüber der Polizei oder dem Gericht zu bringen. Das sollten Sie stets einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überlassen!!
Bei Konfrontation mit einem solchen Vorwurf (bereits durch die Polizei) gilt also für Sie folgendes:
KEINE ANGABEN MACHEN
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT KONTAKTIEREN
Allseits gute Fahrt!!
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Simonides