Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragten

Bekannt ist der Sonderkündigungsschutz vor allem für Betriebsratsmitglieder, bei Schwerbehinderten, bei Schwangerschaft und in Elternzeit. Unbekannter sind der Sonderkündigungsschutz bei verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder nach Antrag auf Pflegezeit.

 

Im vorliegenden Artikel möchten wir uns mit dem Sonderkündigungsschutz von verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten beschäftigten. Dem liegt auch eine bestätigende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Sommer 2021 zugrunde.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass man einen verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten ernannten Arbeitnehmer nicht ordentlich kündigen kann, auch nicht in der Probezeit. Einen verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannten Arbeitnehmer kann man nur außerordentlich kündigen, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1, 2 BDSG.

 

Um also als Arbeitgeber die Vorzüge einer Kündigung in der Probezeit nutzen zu können, sollte ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit zum verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt werden.

 

Gewiefte Arbeitgeber könnten nunmehr auf die Idee kommen, einen unliebsam gewordenen verpflichtend bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor der Kündigung abzuberufen, um so dem Sonderkündigungsschutz zu umgehen. Denen sei gesagt, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter noch ein Jahr den Sonderkündigungsschutz genießt und auch in dieser Zeit eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

 

Die Benennung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten kann daher durchaus Risiken für den Arbeitgeber bergen. Als Arbeitnehmer sollte man wissen, dass man als Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt  und daher die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht, mit der man die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklären kann. Aber auch hier gilt, dass man sich gegen eine Kündigung als Arbeitnehmer aktiv beim Arbeitsgericht wehren muss.

 

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