Während mittlerweile den meisten Händlern, die eine direkte Vertragsbeziehung zum Telekommunikationsanbieter haben (gleich ob als Partnershop-Betreiber oder Fachhändler) klar ist, dass es sich dabei um ein Handelsvertretervertragsverhältnis nach § 84 ff. HGB handelt und damit weitreichende Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters bestehen, herrscht bei Händlern mit Verträgen zu Distributoren weitgehend Unsicherheit über die rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen.
Dabei ist die Sache an sich ganz einfach:
Bei allen bisher durch uns untersuchten Verträgen von Händlern mit Distributoren handelt es sich um Unterhandelsvertreterverträge. Das bedeutet, dass die Distribution selbst Handelsvertreter mehrerer Anbieter ist und der Händler wiederum Unterhandelsvertreter der Distribution. Es handelt sich somit um einen zweistufigen Vertrieb.
Konsequenz ist, dass der Händler Ansprüche gegen die Distribution hat. Gelegentlich gibt es Ausnahmen, bei denen bestimmte laufende Ansprüche, die vom Kundenumsatz abhängig sind (Airtime, Billsize, Gigabase) direkt gegen den Anbieter bestehen, alle anderen Ansprüche aber gegen die Distribution.
Wenn also der Händler mit z. B. Provisionsrückbuchungen auf seiner Provisionsabrechnung nicht einverstanden ist bzw. der Distributor gar keine Abrechnung erstellt, so richten sich seine Ansprüche direkt gegen die Distribution. Diese ist dann auf Informationen des Anbieters angewiesen; im Falle eines Rechtsstreits steht die Distribution vor der Frage, ob sie dem Anbieter den Streit verkündet. Sie sitzt quasi zwischen den Stühlen, einerseits den starken Rechten des Handelsvertreters ausgesetzt, andererseits aufgrund der eigenen Unkenntnis über das Schicksal der vermittelten Verträge auf Informationen des Anbieters angewiesen, mit dem es sich die Distribution natürlich aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung auch nicht unbedingt verscherzen möchte.
Diese Mehrstufigkeit hat also für die Distribution entscheidende Nachteile, insbesondere auch den, dass ein Handelsvertreterausgleichsanspruch des Händlers gegen die Distribution besteht und nicht gegen den Anbieter dahinter. Die Anbieter ziehen sich also aus der Affäre.
Die Ansprüche des Händlers dagegen bestehen unvermindert und er hat den Vorteil, dass zu vermuten ist, dass die Informationslage beim Distributor noch schlechter ist als die beim jeweiligen Anbieter selbst bzw. der Distributor die Informationen letztlich bei dem Anbieter beschaffen muss. Dazu gehört auch der umfangreiche Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 87c Abs. 2 HGB.
In keinem Fall gilt also die oft verwendete Ausrede der Distribution gegenüber dem Händler, man könne nichts machen, weil man ja selbst an die Abrechnungen/Vorgaben der Anbieter gebunden sei. Im Gegenteil, der Vertreter hat sehr gute Aussichten, seine Ansprüche gegen die Distribution durchzusetzen.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher