Telekommunikationsvertrieb: Buchauszugsanspruch auch für nachvertragliche Provisionsansprüche und Rückzahlung der Shoppauschale

Das Landgericht Bonn hat in zwei aktuellen Gerichtsurteilen gegen ein deutsches Telekommunikationsunternehmen entschieden.

Es wurde ein umfangreicher Buchauszug zugesprochen. Dabei handelt es sich um ein sehr wichtiges Kontrollrecht des Handelsvertreters, das in § 87c II HGB geregelt ist. Der Clou an dem Urteil ist, dass dem Shopbetreiber der Anspruch auch für nachvertragliche Provisionen zugesprochen wurde. Im Vertrag gab es zwar eine Klausel, die „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte“ ausschloss. Die Formulierung ist nach Ansicht des Gerichts aber unklar, da nicht die im Handelsvertreterrecht üblichen Begriffe „Folgeprovisionen“ und Provisionen für Nachbestellungen“ verwendet werden.

Aufgrund der Unwirksamkeit gilt das gesetzliche Leitbild, nach auch Folgebestellungen der Kunden nach Ende des Handelsvertretervertrages zu provisionieren sind, wenn diese auf die vormalige Vermittlung des Vertreters zurückzuführen sind.

Im Klartext heißt das, dass dem Vertreter somit auch für weitere Vertragsschlüsse bzw. Verlängerungen bestehender Verträge von Kunden Provisionen zustehen können, die erst nach Ende des Handelsvertretervertrages zustande kamen. Der Buchauszug konnte im Urteil zeitlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erteilt werden, geht aber theoretisch noch viele Jahre weiter in die Zukunft.

In einem Hinweis stellte das Gericht zudem klar, dass auch die Shoppauschale in Höhe von 1.000,00 € pro betriebenen Shop unwirksam ist, da diese gegen § 86a HGB verstößt. Danach müssen vertriebsnotwendige Dinge wie Unterlagen, Vermittlungssysteme usw. vom Unternehmen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde eine Vielzahl unterschiedlicher Dinge, unter anderem auch ein Kassen- und Warencomputersystem, mit der Pauschale bezahlt, ohne dass die einzelnen Komponenten dieses „Paketes“ preislich ausgewiesen wären. In diesen Fällen liegt nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesamtnichtigkeit der Entgeltklausel vor, sodass der Vertreter diese Zahlungen für den unverjährten Zeitraum verlangen kann. Da die Höhe noch näher darzustellen sein wird, wurde der Anspruch noch nicht ausgeurteilt.