Versicherungsvertreter mit „Mindestlohn“: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

 

In § 92a HGB ist geregelt, dass eine Mindestvergütung für Ausschließlichkeitsvertreter im Hauptberuf gesetzlich festgelegt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber allerdings bisher keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Vertreter im Schnitt der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000 € an Vergütungen und sonstigen Leistungen des Prinzipals erhalten hat. Eine anderweitige nebenberufliche Verdienstmöglichkeit ist hierbei außer Betracht zu lassen. Außerdem muss der Vertreter einem Konkurrenzverbot unterliegen, was gerade bei Versicherungsvertretern der Regelfall ist.

 

Das bedeutet: Versicherungsvertreter, die diese Grenze nicht überschreiten, müssen vor den Arbeitsgerichten Klagen, sonst haben sie den falschen Rechtsweg gewählt, was Kostentragungspflichten und Verjährungsproblematiken auslöst.

 

Das OLG Celle hat sich mit der Thematik in seiner Entscheidung vom 26.06.2020 (11 W 20/20) auseinandergesetzt. Da diese Besonderheit wenig bekannt ist, sei hiermit darauf hingewiesen.