Vorsicht Mindestlohn

Bereits seit 16.08.2014 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), man könnte also meinen zwischenzeitlich hätte jeder Arbeitgeber ausreichend Zeit gehabt, sich mit dem Gesetz vertraut zu machen, sich gegebenenfalls beraten zu lassen und die geltenden Mindestlohnsätze bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

Das mit dem Mindestlohn ist jedoch gar nicht so einfach, weil nicht alle Leistungen eines Arbeitgebers die Rechtspflicht zur Zahlung des Mindestlohns erfüllen.

Es ist daher Vorsicht geboten. Lassen Sie sich besser vorab beraten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 26.11.2020 klargestellt, dass als Mindestlohn nur Entgeltleistungen in Form von Geld zu qualifizieren sind. Sachleistungen sind dagegen dem Bruttolohn nicht hinzuzurechnen und können damit den Bruttolohn auch nicht auf den Mindestlohn erhöhen.

Im vorliegenden vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen. Diese Sachleistung konnte er jedoch entgegen seiner Auffassung nicht dem Bruttolohn hinzurechnen. Da der restliche Bruttolohn den Mindestlohn unterschritt, musste der Arbeitgeber ein Bußgeld bezahlen.

Es gilt zu beachten:

Keine Sachleistung ist geeignet den Mindestlohnanspruch gemäß §§ 1,2 MiLoG zu erfüllen. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn vielmehr durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachte Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt aber solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020).

Folgen der Unterschreitung des Mindestlohnanspruchs:

Der Arbeitnehmer kann den zu wenig bezahlten Lohn nachfordern. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber mit einem Verfahren der Behörden der Zollverwaltung wegen des Verstoßes gegen den Mindestlohnanspruch und einem entsprechenden Bußgeld rechnen (§ 21 MiLoG). Da Ordnungsgeld kann sich auf bis zu € 500.000,00 belaufen. Die Höhe wird insbesondere auch davon abhängig gemacht, ob es sich um eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit handelt. Es gilt daher auch hier, Unwissen schützt vor Strafe nicht, auch ein Arbeitgeber der nicht weiß, dass Sachleistungen nicht als Mindestlohn zu qualifizieren ist, ist vor einem Bußgeld nicht gefeit.

Wir empfehlen Arbeitgebern daher eine anwaltliche Beratung um Ihnen Ärger, Strafe und Kosten zu ersparen. Auch Arbeitnehmern ist eine Überprüfung der Lohnabrechnung bei Ausweisung von Sachbezug anzuraten, ggf. steht Ihnen mehr Gehalt zu.

Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.