Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Generalvollmacht Teil 2

Im ersten Teil hatten wir Ihnen ans Herz gelegt, sich um Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Generalvollmacht nicht erst im Alter zu kümmern, sondern am Besten bereits mit Eintritt der Volljährigkeit bzw. Kenntnisnahme unseres Beitrags.

Nunmehr beschäftigen wir uns aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten.

Beinahe immer setzten sich Eheleute gegenseitig zu Versorgungsbevollmächtigten ein. Dies kann sich zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise beim Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten, als Problem herausstellen. Denn einhergehend mit der Bestimmung des anderen Ehegatten als Vorsorgebevollmächtigten geht häufig die gegenseitige Erbeinsetzung.

Die wechselseitige Erbeinsetzung erfolgte zumeist in der Erwartung, dass der Überlebende die Vorteile der Erbschaft genießen und so den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Dieses Ziel wird mit eingetretener Geschäftsunfähigkeit oft unerreichbar, so dass der geschäftsfähige Beteiligte ein Interesse an der Beseitigung der letztwilligen Verfügung haben kann, weil der bei Abfassung zugrunde gelegte Zweck nicht mehr zu erreichen ist.

Der Bundesgerichtshof hat dem geschäftsfähigen Beteiligten das Recht zum Rücktritt oder Widerruf der letztwilligen Verfügungen gegenüber dem zwischenzeitlich geschäftsunfähig gewordenen Ehepartner zugebilligt. Allerdings setzen Rücktritt und Widerruf den Zugang dieser Erklärung gegenüber dem anderen Teil voraus. Dies ist gegenüber dem Geschäftsunfähigen nicht möglich, jedoch gegenüber ihren rechtsgeschäftlichen und/oder gesetzlichen Vertretern. Soweit der Vertreter jedoch gleichfalls der Vorsorgebevollmächtigte ist, ergibt sich die Problematik des § 181 BGB (Insichgeschäft). Dies kann nicht selten zur Folge haben, dass trotz Vorsorgevollmacht der Weg über das Gericht mit einer Betreuerbestellung beschritten werden muss.

Wir empfehlen daher eine rechtliche Beratung zur Person des Vorsorgebevollmächtigten, damit tatsächlich Ihr Wille niedergelegt wird und nicht durch Recht und Gesetz überlagert wird.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren durch Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.