Widerruf bei Mietverträgen im Fernabsatz

Hintergrund

In der aktuellen Zeit werden diverse Verträge vermehrt unter Verwendung digitaler Kommunikationsmedien geschlossen, insbesondere mit Instant Messengern und E-Mail. Leider werden dabei die besonderen Bestimmungen für den Vertragsschluss und aufgrund der Art des Vertragsschlusses möglichen Widerrufs vernachlässigt.

Entscheidung jüngerer Zeit zum möglichen Widerruf eines Mietvertrags

Das Landgericht Berlin hatte sich in 2021 bei einem per E-Mail geschlossenen Mietvertrag mit der Frage des Widerrufs und dessen Folgen für die tatsächliche Nutzungszeit auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und zeigt die Gefahren der Nutzung moderner Kommunikationswege.

Aufgrund des in organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschlossenen Fernabsatzvertrag als Mietvertrag bestand für den Mieter ein Widerrufsrecht. Erschwerend für den Vermieter hatte dieser bedauerlicherweise übersehen über das Widerrufsrecht zu belehren, mit allen daraus folgenden Konsequenzen, wie der längeren Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen (vgl. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

In der Konsequenz sprach das Landgericht Berlin dem ehemaligen Mieter die Rückzahlung der geleisteten Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zu. Der ehemalige Vermieter hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung erhalten.

Worauf mindestens zu achten wäre:

  • Kommt ein Vertrag über die Mittel des Fernabsatzes zustande wird für den Vermieter widerleglich ein Fernabsatzvertrag im organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem vermutet (vgl. § 312c Abs. 1 BGB).
  • Wird dann nicht über ein Widerrufsrecht belehrt gelten etwa die längeren Widerrufsfristen (vgl. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB) und für eine Nutzung gibt es aufgrund der abschließenden Regelungen der §§ 355 ff BGB keinen Nutzungsersatz.
  • Der Widerruf wäre ausgeschlossen, wenn der zu mietende Wohnraum vorab besichtigt worden wäre (vgl. § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB).