Zerrüttung als fristloser Kündigungsgrund im Wohnraummietrecht

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Zerrüttung des Mietvertragsverältnisses für sich genommen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses darstellt.

 

Grundsätzlich besteht für den Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund aus § 543 Abs. 1 BGB. Der wichtige Gund wird dabei danach definiert, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens einer Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Bei einer gerichtlichen Streitigkeit entscheidet über die Unzumutbarkeit das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung.

 

Dabei hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein nicht als wichtiger Grund in Betracht kommt.

 

Eine Zerrüttung reicht nur aus, wenn festgestellt werden kann, dass diese nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist.

 

Sind beide Vertragsparteien schuld an der Zerrüttung, kommt eine außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zerrüttung des Mietvertragsverhältnisses nicht in Betracht.