Zulässigkeit der Berufung gegen ein Buchauszugsurteil – UPDATE

Die Berufungsentscheidung des OLG Köln

Mit zwei zeitgleichen Beschlüssen vom 20.05.2022 hat das OLG Köln die Berufungen eines großen deutschen Mobilfunkanbieters gegen den umfangreichen Buchauszugsanspruch zweier Vertreter als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600 € nicht überschritten wurde.

Auf die Probleme der schlüssigen Darstellung der Höhe des Beschwerdewertes auf UNTERNEHMERSEITE hatte ich im letzten Block hingewiesen:

Die Crux liegt nun darin, dass das Unternehmen bei einer Berufung gegen ein Buchauszugsurteil den Beschwerdewert des § 511 II Nr.1 ZPO von mehr als 600 € erreichen muss. Das klingt lächerlich, allerdings gibt es hierzu eine sehr strenge Rechtsprechung der Obergerichte. Diese lässt sich kurz gesagt so zusammenfassen, dass das Unternehmen ja schon nach der gesetzlichen Vorschrift gehalten ist, die nötigen Daten vorzuhalten bzw. es ich ohne weiteres möglich sein müsste, diese Daten, die ja für die Provisionierung bekannt sein müssen, zusammenzustellen. Hinzukommt, dass der oftmals vorgebrachte starke Personaleinsatz der Unternehmen ja keine zusätzlichen Kosten für dieses bedeutet, da das Personal als sogenannte „Sowieso- Kosten“ ohnehin bezahlt werden muss.

 

OLG schließt sich an

Das OLG Köln ist dem gefolgt und hat zudem dem beklagten Unternehmen ziemlich deutlich in den Beschluss geschrieben, dass deren Ausführungen zu den angeblich entstehenden Kosten eines Buchauszuges nicht nachvollziehbar, ja, widersprüchlich sind.

 

Die Folge

Verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, wird dieses sofort rechtskräftig. Der Handelsvertreter erhält damit einen Titel, der in diesem Fall nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wird. In der Regel wird ein vereidigter Buchprüfer mit der Erstellung des Buchauszuges anstatt dem Unternehmen beauftragt und der verlangt erst einmal einen satten Gebührenvorschuss, den ebenfalls das Unternehmen zu bezahlen hat, da es ja seiner Verpflichtung nicht selbst nachgekommen ist. Dabei liegt man Weit jenseits der Grenze der 600 €, aber das sind ja auch Kosten, die ein außenstehender Dritter verlangt.

An diesem Punkt angekommen muss also das Unternehmen zusätzlich viel Geld in die Hand nehmen, ohne dass damit die möglichen offenen Provisionen, die sich aus dem Auszug ergeben, schon bezahlt würden. Man wirft also gutes Geld dem schlechteren nicht hinterher sondern voraus. Daher kommt es an diesem Punkt dann häufig zu umfassenden Einigungen zwischen den Parteien.