Zuständigkeit Arbeitsgericht Handelsvertreter

Das Bundesarbeitsgericht verwies die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten oder ordentlichen Gerichten in einem sog. aut-aut-Fall zurück an die Vorinstanz, damit die tatsächlichen Umstände für die Zuständigkeit aufgeklärt und ggf. festgestellt werden.

Gründe für die Wahl des Rechtswegs

Es gibt mehrere Erwägungen, die einen Vertreter oder Vermittler im Außendienst dazu bewegen können, nicht bei den ordentlichen Zivilgerichten, sondern bei Arbeitsgericht zu klagen, z.B:

  • Keine Erstattung von Kosten des Unternehmens vor dem Arbeitsgericht
  • Wird der Vertreter als Arbeitnehmer angesehen hat das erhebliche finanzielle Folgen für das Unternehmen, u.a. aus den Arbeitgeberanteilen der Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung

Vorsicht bei der Beitragsbemessungsgrenze:

Ist der Handelsvertreter privat krankenversichert und das Einkommen erreicht Beitragsbemessungsgrenze nicht. Wird er in die gesetzliche Krankenversicherung eingegliedert. An diese gesetzliche Krankenversicherung wurden aber noch keine Beiträge gezahlt.

In 2021 liegt die immer wieder angepassten Beitragsbemessungsgrenze bei 58.050,00 €.

Woran wird der Rechtsweg festgemacht?

Die Rechtsprechung hat ein paar Fallgruppen gebildet anhand derer die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt wird. Es wird dabei für jeden verfolgten Anspruch nach der Unterscheidung der juristischen Streitgegenstände individuell geprüft.

Die Fallgruppen für die Bestimmung des Rechtswegs im Einzelnen:

aog. sic-non-Fall

Der Kläger kann nur dann Erfolg haben, wenn er Arbeitnehmer ist. Es reicht die Ansicht und einseitige Darstellung des Klägers dazu Arbeitnehmer zu sein aus.

sog. et-et-Fall

Der Anspruch kann sowohl auf arbeitsrechtliche, als auch bürgerlich rechtliche sich nicht ausschließende Grundlagen gestützt werden. Es ist nicht nur die Ansicht und Darstellung des Klägers maßgeblich, die Umstände sind tatsächlich zu klären.

sog. aut-aut-Fall

Die Anspruchsgrundlagen aus dem bürgerlichen und aus dem Arbeitsrecht schließen sich gegenseitig aus, wie bei einem Entgelt für eine Tätigkeit.

Sowohl die Zuständigkeit, als auch der Anspruch selbst richten sich denselben Grundlagen, es sind doppelrelevante Tatsachen.

Es ist nicht nur die Ansicht und Darstellung des Klägers maßgeblich, die Umstände sind tatsächlich zu klären.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Beschluss vom 03.11.2020, Az. 9 AZB 47/20 über einen sog. aut-aut-Fall zu entscheiden und erneut die Grundlagen für die Beurteilung der Zuständigkeiten im Rechtsweg festgehalten. Das zunächst angerufene Gericht hat im et-et-Fall und im aut-aut-Fall die begründenden Tatsachen für den Rechtsweg festzustellen.

Ausnahme für Handelsvertreter nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG iVm § 92a HGB:

Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Neben dieser Grenze von monatlich 1.000 € müsste ihm für den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg untersagt sein für weitere Unternehmer tätig zu werden. Rein branchenbezogene Wettbewerbsverbote, etwa bezogen auf die Vermittlung von Versicherungen oder Telekommunikationsverträgen, reichen nicht aus.