Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

 

Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf Grundrente eingeführt. Diesbezüglich hatten wir bereits einen Blogbeitrag „Sind die Grundrentenentgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung auszugleichen?“ am 12.10.2022 veröffentlicht.

 

Darin hatten wir bereits mitgeteilt, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung die Grundrentenentgeltpunkte gesondert zu den Entgeltpunkten der Deutschen Rentenversicherung auszuweisen sind. In diesem Zusammenhang hatten wir auch darauf hingewiesen, dass es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Ausgleichspflicht der Grundrentenentgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gibt und drei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg, Braunschweig und Frankfurt am Main vorgestellt.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dabei die Rechtsauffassung vertreten, dass die Entgeltpunkte für langjährige Versicherte (Grundrente) nicht auszugleichen sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung mit Beschluss vom 12.06.2024 nunmehr klargestellt, dass diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unzutreffend ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist damit überholt.

 

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es sich bei dem Anrecht aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenentgeltpunkte gemäß § 76g SGB VI) um ein im Wertausgleich bei Scheidung auszugleichendes Recht handelt. Begründet wird dies durch den Bundesgerichtshof dadurch, dass es sich auch bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte um ein auf eine Rente gerichtetes Anrecht handelt, dass der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dient und durch die Arbeit geschaffen ist (vergleiche § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG).

 

Der Bundesgerichtshof teilt aber insofern die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Braunschweig, dass die Ausgleichsreife der Grundrentenpunkte bei Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen sein kann. In der Sache hat der Bundesgerichtshof sich im vorliegenden Fall damit aber nicht beschäftigt, weil die diesbezügliche Grundlage durch die Instanzengerichte gefehlt hat. Der Bundesgerichtshof hat aber weiter ausgeführt, dass neben der Geringfügigkeit vorliegend auch der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand für die Teilung der Grundrentenpunkte gegen einen Ausgleich der Grundrentenpunkte bei Scheidung sprechen kann. Diesbezüglich bedarf es nach der Einschätzung des BGH allerdings einer entsprechenden Mitteilung durch den Versorgungsträger der Grundrenten-Entgeltpunkten.

 

Damit hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass Grundrentenpunkte grundsätzlich im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind, allerdings aufgrund des Verwaltungsaufwands und der Geringfügigkeit die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung des Gerichts, einen Ausgleich zu versagen.

 

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