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Blog: Erbrecht

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Keine Anwendung des Schulchan Aruch im Erbrecht

Das nach jüdisch-religiösem Recht anzuwendende Schulchan Aruch ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar und kann daher nicht zur Anwendung kommen. Im vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall hinterließ ein iranischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens nach seinem Tod seine Witwe und vier Kinder, davon drei Söhne.