In unserem Beitrag vom 18.01.2023 „Inflationausgleichsprämie – Pfändbarkeit und Insolvenz“ hatten wir bereits die Problematik der sehr dürftigen Gesetzesbegründung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zu thematisiert. Nicht nur mit Blick auf die Pfändbarkeit und Insolvenz hat diese dürftige Begründung Auswirkungen, sondern auch auf das Unterhaltsrecht.
Mit der Inflationsausgleichsprämie wollte der Gesetzgeber Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit geben durch Einmalzahlung oder durch mehrmalige Zahlungen bis maximal € 3.000,00 der Preissteigerung entgegenzuwirken bzw. Unterstützungsleistungen gegen die Preissteigerung zu ermöglichen.
Die Inflationsausgleichsprämie stellt unstreitig Arbeitseinkommen dar. Arbeitseinkommen ist, soweit es sich nicht um überprivilegiertes Einkommen handelt, im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob die Inflationsausgleichsprämie insbesondere, wenn Sie innerhalb eines Jahres ausgeschüttet wird, zu einer Steigerung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern, Ehegatten oder Ex-Ehegatten führen kann. Damit wollen wir uns nunmehr näher beschäftigen.
Vorab, Rechtsprechung hierzu gibt es nach Kenntnisstand der Unterzeichnerin hierzu bislang nicht. Daher kann die vertretene Auffassung nur eine Meinung der Beitragserstellerin darstellen, ohne Gewähr auf Richtigkeit.
Nach unserer Auffassung ist die Inflationsausgleichsprämie wie ein Jubiläumsgehalt zu behandeln. Auch wenn die Einschätzung zum Jubiläumsgehalt zwischen den Gerichten differenziert, ist nach der Auffassung der Unterzeichnerin im süddeutschen Raum davon auszugehen, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart gefolgt wird, wonach das Jubiläumsgehalt nicht in das Einkommen für die Berechnung des Unterhaltes einzubeziehen ist. Andere Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamm, dagegen verteilen ein Jubiläumsgehalt auf einen längeren Zeitraum bei der Einkommensberechnung für den Unterhalt unter Bezugnahme auf die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte. Die Süddeutschen Leitlinien sehen zu Jubiläumsgehältern jedoch keine Regelung vor.
Denkbar ist jedoch auch, dass wie bei der Corona-Prämie von bis zu € 1.500,00 gemäß dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt und Mangelfall und Nicht-Mangelfall unterschieden werden muss. Bei der Corona-Prämie wird bei einem Mangelfall die Corona-Prämie in der Unterhaltsberechnung soweit als relevantes Einkommen berücksichtigt, bis der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes (Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle) gedeckt ist. So die in der Literatur vertretene Auffassung. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu gibt es auch hierzu noch nicht.
Es bleibt daher spannend, wie sich die Rechtsprechung künftig zu Inflationsausgleichsprämie und Corona-Prämie im Unterhaltsrecht positionieren wird. Wir werden berichten.
Wir unterstützen und beraten Sie gerne in familienrechtlichen Angelegenheiten. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner