Lohnfortzahlung während symptomfreier Corona-Quarantäne

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23 nunmehr die grundsätzliche Frage geklärt, ob Arbeitnehmende Anspruch auf Lohnfortzahlung während Corona-Quarantäne haben.

 

Was ist geschehen?

Der bei einem Produktionsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer wurde in der zurückliegenden Corona-Pandemie positiv auf das Virus getestet. Neben der Anordnung häuslicher Quarantäne stellte ihm sein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Der Beschäftigte hatte virusbedingte Symptome wie Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Noch bevor die häusliche Quarantäne endete, war der Beschäftigte symptomfrei, durfte aufgrund der angeordneten Quarantäne jedoch nicht zur Arbeit. Homeoffice war für ihn nicht möglich. Der Arzt stellte dem Beschäftigten aufgrund seiner Symptomfreiheit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr aus. Der Arbeitgeber bezahlte dem Beschäftigten den Lohn für die Tage der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiter, nicht hingegen jedoch für die Zeiten, die er in Quarantäne ohne Symptomatik verbrachte. Der Beschäftigte erhob daraufhin Zahlungsklage.

 

Das Verfahren:

Das erstinstanzlich klageabweisende Urteil hob das Landesarbeitsgericht Hamm auf. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber sodann Revision vor dem BAG zu einer endgültigen Klärung ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des restlichen Lohns.

Das BAG begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass auch eine symptomlose Erkrankung zu Arbeitsunfähigkeit führe, wenn eine behördliche Quarantäne-Anordnung vorliege und zugleich die Tätigkeit wie beim Kläger nicht aus dem Homeoffice verrichtet werden könne. Insoweit habe der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dem Arbeitnehmer sei es unmöglich gewesen seine Arbeitsleistung erbringen, da er bei Verlassen seiner Wohnung eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte, was nicht von ihm verlangt werden könne. Der Einwand des Arbeitgebers, der klagende Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit mangels Schutzimpfung schuldhaft herbeigeführt, wies das BAG zurück, da auch bei einer bestehenden Schutzimpfung eine Infektion nicht ausgeschlossen gewesen sei.

 

Ausblick:

Wie das hier vorgestellte Urteil aufzeigt, ist die Justiz auch im Jahr 2024 noch mit den seinerzeit oftmals neu auftretenden Konstellationen und deren Folgen beschäftigt. Umso erfreulicher ist es, wenn das BAG durch Grundsatzurteile zu einer Rechtssicherheit beiträgt und sukzessive die mannigfaltigen Rechtsprobleme abarbeitet.

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